Weil in Luxemburg Cannabis illegal ist, können Deutsche bald keine Cannabis-Aktien mehr handeln – oder doch?

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Wenn es mal wieder eines Beispiels bedurft hätte, warum man die EU kritisieren sollte, bietet der aktuelle Fall um die Handelseinstellung von Cannabis-Aktien durch die Deutsche Börse (WKN: 581005 / ISIN: DE0005810055) wieder genügend Raum. Dabei kann die EU ausnahmsweise wenig zu dieser absurden Behördenaktion. Und Anleger können die Regelung umgehen!

Andere Länder, andere Sitten. Es gibt wenige Dinge, die weltweit so umstritten sind, wie Cannabis. In zahlreich US-Bundesstaaten kann man Marihuana bereits legal konsumieren, bzw. zumindest für medizinische Zwecke nutzen. Kanada geht nun einen Schritt weiter. Durch das Cannabis-Gesetz dürfen Kanadier ab 17. Oktober bis zu vier Pflanzen für den eigenen Bedarf anbauen und höchstens 30 Gramm Cannabis mit sich führen. Zudem darf man in Kanada dann bis zu 30 Gramm Cannabis mit anderen Erwachsenen teilen und sein Cannabis entweder im lizenzierten Fachgeschäften oder online erwerben.

Dope on Wall Street. Im Zuge dieser Entwicklung sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Cannabis-Unternehmen entstanden und wie es in den USA und Kanada üblich ist auch an der Börse gelandet. Der Hype ist zwischenzeitlich abgeebbt, aber dennoch gibt es immernoch zahlreiche, zum Teil sehr erfolgreiche Cannabis-Unternehmen, die sich auch bei deutschen Anlegern großer Beliebtheit erfreuen. So weit, so gut, könnte man meinen. Aber die Anleger haben nicht mit der Luxemburger Börsenaufsicht CSSF gerechnet.

Bürokratieirrsinn. Der CSSF ist nun aufgefallen, dass das luxemburgische Cannabis-Verbot auch auf den Handel von mit Cannabis-bezogenen Wertpapieren anwendbar ist. Daher wurde der Clearstream Banking SA, die nicht nur für die Deutsche Börse die Zentralverwahrstelle für Wertpapiere ist, mitgeteilt, dass ein entsprechender Handel einzustellen ist. Das “Handelsblatt” schreibt dazu, dass die Deutsche Börse den Handel in 145 betroffenen Wertpapieren mit Ablauf des 24. September 2018 einstellen wird, darunter auch der bedeutenden kanadische Cannabis-Produzent Aphria (WKN: A12HM0 / ISIN: CA03765K1049).

FAZIT. Auch wenn es der Bürokratieirrsinn des kleinen Nachbarn Luxemburg ist: An sich sollte es im europäischen Binnenmarkt eine Regelung geben, die so etwas verbietet. Egal ob es um die Themen Waffen, Alkohol oder Sex geht – eine entsprechende Handlung einer Behörde ist uns nicht bekannt. Was kann man als Anleger nun tun? Wer die Aktien in Deutschland gekauft hat, muss sie wohl oder übel in Deutschland kaufen und kann anschließend je nach Broker bei einem anderen Handelsplatz – vorzugsweise in den USA oder Kanada zuschlagen – zu wahrscheinlich aber höheren Gebühren. Uns sind keine Regelungen bekannt, die den Handel mit Cannabis-Aktie in irgendeinem anderen Land betreffen. Aktien von deutschen Unternehmen müssten dank der deutschen Zentralverwahrung übrigens von der Handelseinstellung nicht betroffen sein. Wer in diesem Zusammenhang gleich mal seine Depotkosten vergleichen möchte, sollte einen Depot-Vergleich machen.

In diesem Sinne,
weiterhin viel Erfolg bei der Geldanlage und beim alltäglichen Lebensgenuß

Ihre marktEINBLICKE-Gründer
Christoph A. Scherbaum & Marc O. Schmidt

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