Meine Privaten Finanzen – Was ändert sich 2018?

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Was sich bei Versicherungen, Fonds und in der Vorsorge ändert. Was es zu beachten gilt. Wo Handlungsaufforderungen bestehen.

Bis zum Jahreswechsel sind es zwar noch einige Tage, aber bei den privaten Finanzen kann und muss man bereits frühzeitig die Weichen stellen. Wie jedes Jahr ergeben sich auch 2018 zahlreiche Veränderungen, die wir bereits jetzt beleuchten wollen. Auf diese Weise können Sie schon frühzeitig reagieren.

Mehr Riester-Förderung
Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, darf sich freuen: Ab 2018 steigt die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro. Die Kinderzulage bleibt dagegen unverändert bei 185 bzw. 300 Euro (je nach Alter). Praktisch bedeutet die Erhöhung der Grundzulage, dass Riester-Versicherte künftig einen geringeren Beitrag einzahlen müssen, um Anspruch auf die vollen Zulagen zu haben. Diese erhalten Sie, wenn Sie vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens (mind. 60 Euro) einzahlen.

Ein Beispiel: Bei einem Vorjahresbruttoeinkommen von 40.000 Euro müssten insgesamt 1.600 Euro in einen Riester-Vertrag eingezahlt werden, um die vollen Riester-Zulagen zu erhalten. Von diesem Betrag ist aber noch die Grundzulage abzuziehen. Das heißt: Statt 1.600 Euro müssen nur 1.446 Euro eingezahlt werden. Ab 2018 sinkt dieser Eigenanteil nun auf 1.425 Euro.

Wichtig: Die Förderung können Sie ganz einfach per Dauerzulagenantrag bei Ihrem Versicherer erhalten oder Sie stellen den Antrag Jahr für Jahr neu. Das ist auch für zwei Jahre rückwirkend möglich. Somit können Sie bis zum 31. Dezember 2017 die Zulagenanträge für die Jahre 2015 und 2016 stellen. Überprüfen Sie auch bei einem Dauerzulagenantrag jedes Jahr die Bescheinigung Ihres Anbieters und klären Sie folgende Fragen: Sind darin alle Kinderzulagen aufgeführt? Stimmen die angegebenen Beitragssummen mit der tatsächlich geleisteten Höhe überein? Wurden die Zulagen korrekt berechnet?

Tipp: Berufseinsteiger, die einen Riester-Vertrag abschließen, bevor Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.

Mehr Steuervorteile mit Rürup
Über den Sinn und Unsinn von staatlich geförderten Rentenversicherungen lassen sich ganze Bücher füllen. Tatsache ist: Jeder muss eigenverantwortlich etwas tun. Selbstständige werden hierbei durch die Basis-Rente bzw. Rürup-Rente und entsprechende Steuervergünstigungen unterstützt. 2018 erhöht sich diese Förderung turnusgemäß weiter.

Die Rürup-Beiträge können im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Je höher der persönliche Steuersatz, desto stärker macht sich der Sonderausgabenabzug bemerkbar. Der maximale Sonderausgabenabzug richtet sich dabei nach einem Anteil der Beitragsbemessungsgrenze, der bis 2025 Jahr für Jahr um 2 Prozentpunkte steigt. Ab 2017 beträgt er 84 Prozent. Für 2016 können Ledige 82 Prozent von maximal 22.767 Euro und damit 18.669 Euro als Beitrag zu einer Basisrente von der Steuer absetzen. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 37.338 Euro.

Mehr betriebliche Altersversorgung
Der betrieblichen Altersversorgung (bAV) oder Betriebsrente dürfte in den kommenden Jahren noch mehr Bedeutung zufallen. Einer der Gründe ist das jüngste Reformvorhaben der Politik. Bislang war die Einzahlung in die Betriebsrente durch komplizierte Grenzwerte und Förderungen sehr komplex. Ab 2018 ändert sich dies – und wird zumindest etwas einfacher. Dank des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wird der Förderrahmen von bisher 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erweitert. Im Gegenzug entfällt der bisherige zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 Euro.

Zudem wird der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat neu eingeführt.

Veränderte Fonds-Besteuerung
Bei den beliebten Publikumsfonds ändert sich ab dem 1.1.2018 das Besteuerungsprinzip. Während bislang Fondsanleger im Wesentlichen wie Direktanleger behandelt wurden, ändert sich dies nun grundlegend. Durch die Reform müssen in Deutschland aufgelegte Fonds erstmalig ab 2018 Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Damit wird die steuerliche Belastung grundsätzlich mit der von ausländischen Fonds und deren Einkünften aus Deutschland gleichgestellt.

Zukünftig sind für die Besteuerung auf Anlegerebene nur noch vier Kennzahlen erforderlich:

  1. Höhe der Ausschüttung
  2. Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
  3. Wert des Fondsanteils am Jahresende
  4. Handelt es sich um einen Aktien-Investmentfonds, einen Misch-Investmentfonds, einen Immobilien-Investmentfonds oder um einen sonstigen Investmentfonds?

Ausschüttungen eines Publikums-Investmentfonds sind beim Anleger grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Sie unterliegen bei Privatanlegern der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent.

Als Ausgleich für die Besteuerung der Dividenden und der Immobilienerträge auf Ebene des Investmentfonds wird ein Teil der Erträge, die ein Anleger aus dem Investmentfonds bezieht, von der Besteuerung freigestellt (sogenannte Teilfreistellung). Die Teilfreistellung soll eine wirtschaftliche Doppelbelastung durch die Besteuerung des gleichen Ertrags sowohl auf der Fonds- als auch auf der Anlegerebene vermeiden. Im Interesse eines einfachen und wenig aufwendigen Verfahrens erfolgt eine pauschale Freistellung statt einer anlegerspezifischen individuellen Freistellung. Die Höhe der Steuerfreistellung des Anlegers bestimmt sich nach dem Anlageschwerpunkt des Investmentfonds. Investiert ein Publikums-Investmentfonds überwiegend, d. h. zu mindestens 51 Prozent seines Vermögens, in Aktien, gilt er als Aktien-Investmentfonds. Beträgt die Aktienquote mindestens 25 Prozent, gilt er als Misch-Investmentfonds. Investiert ein Publikums-Investmentfonds überwiegend, d. h. zu mindestens 51 Prozent des Vermögens, in Immobilien, gilt er als Immobilien-Investmentfonds. Die unterschiedliche Höhe der Teilfreistellung berücksichtigt die unterschiedliche Höhe der Vorbelastung auf Fondsebene. Bei Aktien-Investmentfonds werden nur die Dividenden auf Fondsebene besteuert. Bei Immobilien-Investmentfonds werden nicht nur die Mieten und Pachten, sondern auch bereits die Gewinne aus der Veräußerung einer Immobilie auf Fondsebene besteuert, sodass insgesamt eine höhere Teilfreistellung angemessen ist.

Wichtig: Für den Fall, dass der Investmentfonds keine oder nur eine geringe Ausschüttung vornimmt, wird eine sogenannte Vorabpauschale beim Anleger besteuert. Diese pauschale Bemessungsgrundlage tritt im neuen System an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge. Ohne die Einführung der Vorabpauschale könnten Investmentfonds als Steuerstundungsmodelle genutzt werden. Die Vorabpauschale greift grundsätzlich immer dann, wenn im Veranlagungszeitraum die Ausschüttungen des Investmentfonds die Höhe einer risikolosen Marktverzinsung, den sogenannten Basisertrag, nicht erreichen. Für das Jahr 2016 würde zur Berechnung der Vorabpauschale ein Zinssatz von 0,77 Prozent angesetzt. Dieser errechnet sich aus einem aktuellen Basiszinssatz laut Bewertungsgesetz von 1,1 Prozent abzüglich einer Kostenpauschale von 30 Prozent.

Neue Kfz-Versicherung?
Wer zum 1.1.2018 sein Auto bei einer anderen Kfz-Versicherung Kasko-, Teilkasko- oder nur Haftpflicht-versichern will, muss die geltenden Kündigungsfristen hierfür beachten. In der Regel ist das Versicherungsjahr das Kalenderjahr. Somit ergibt sich bei der standardmäßigen Kündigungsfrist von einem Monat der 30.11.2017 als Stichtag. Bis dahin muss die Kündigung beim Versicherer sein. Unter bestimmten Umständen kann man auch nach diesem Stichtag noch den Versicherer wechseln. Beispielsweise hat ein Kunde ein Sonderkündigungsrecht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Beitragserhöhung angekündigt hat. Allerdings gilt es hier, eine Monatsfrist einzuhalten. Nach Eingang des Schreibens hat man also 1 Monat Zeit zu reagieren. Diese außerordentliche Kündigung sollte ebenfalls schriftlich erfolgen.

Mehr Kindergeld
Kindergeld deckt bekanntlich nicht den Lebensunterhalt eines Kindes ab. Dennoch können sich Eltern freuen, denn das Kindergeld steigt abermals – wenn auch eher symbolisch. Ab 1. Januar 2018 wird das Kindergeld um 2 Euro erhöht und beträgt dann jeweils 194 Euro für erste und zweite Kinder. Für dritte Kinder beträgt das Kindergeld dann jeweils 200 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 225 Euro pro Monat.

 

Dieser Beitrag ist ein Stück aus marktEINBLICKE – dem Quartals-Magazin der Börsenblogger-Redaktion für Geldanlage und Lebensart. Erhältlich am Kiosk, als Online-Ausgabe oder im Abo. www.markteinblicke.de

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