Investmentsteuerreform 2018 – Häufige Fragen zur neuen Besteuerung

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Viele Anleger sind derzeit verunsichert, was die neue Fondssteuer seit dem 1. Januar 2018 für sie konkret bedeutet und scheuen sich vor weiteren Fondskäufen. Der Fondsvermittler FondsDISCOUNT.de hat daher häufige Fragen rund um dieses Thema aufgegriffen.

Warum wurden die Besteuerungsregeln überhaupt geändert?
Mit dem „Investmentsteuerreformgesetz“, welches Anfang Januar 2018 in Kraft trat, müssen sich Anleger auf grundlegende Änderungen einstellen. Ziel des Gesetzgebers ist zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Investmentfonds – dies kollidierte mit dem Europarecht. Zudem sollte die Fondsbesteuerung vereinfacht werden. Ob dies mit dem knapp 30 Seiten starken Gesetzeswerk gelungen ist, muss sich allerdings zeigen.

Wer ist betroffen: Neuanleger oder Investoren, die seit Jahren Fonds im Depot haben?
Die Reform ist vor allem für sogenannte Altanleger von Investmentfonds und ETFs von Bedeutung. Denn bislang war der Verkauf von Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, steuerfrei. Genau dies ändert sich nun allerdings. Ab 2018 sind entstehende Wertzuwächse steuerpflichtig. Aber: Die Steuerpflicht greift erst ab einem recht hohen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger (200.000 Euro bei Eheleuten). Dieser kann im Rahmen der Steuerveranlagung geltend gemacht werden. Der Freibetrag bezieht sich auf den Veräußerungsgewinn der Alt-Anteile.

Wie wird der 100.000-Euro-Freibetrag angesetzt?
Ab 2018 bleiben Erträge bis 100.000 Euro pro Anleger (nicht pro Fonds!) steuerfrei. Dies ist ein einmaliger Freibetrag, der für den gesamten Bestand an Alt-Fonds gilt. Gerechnet wird ab Januar 2018. Das bedeutet, dass alle Gewinne, die bis dahin angesammelt wurden, nicht berücksichtigt werden und steuerfrei bleiben. In der Praxis dürften also viele Anleger für einige Jahre unter dem Freibetrag und somit steuerfrei bleiben. Außerdem können Gewinne und Verluste miteinander verrechnen werden. Beispiel: Falls Sie einen Teil Ihrer Alt-Fonds nach 2018 mit Verlust verkaufen, erhöht dies den Betrag, der steuerfrei bleibt. Dies kann solange praktiziert werden, bis die Grenze von 100.000 Euro erreicht ist.

Ab wann greift die neue Besteuerung?
Die bis zum 31. Dezember 2017 aufgelaufenen Wertsteigerungen der Alt-Fonds bleiben für den Anleger steuerfrei. Die Berechnungsgrundlage fängt dann ab dem 1. Januar 2018 neu an zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt entstehende Wertsteigerungen der Alt-Anteile können dann nur noch steuerpflichtig realisiert werden und für diese gilt der 100.000-Euro-Freibetrag.

Ich habe sowohl deutsche als auch ausländische Fonds. Gibt es hier Unterschiede?
Ja. Deutsche Fonds müssen künftig Mieterträge, Verkaufserlöse von Immobilien oder auch Dividenden, die in Deutschland generiert werden, versteuern. Damit fallen Gewerbe- und Körperschaftssteuer nun auch auf Fondsebene an und nicht mehr nur der Anleger wird besteuert. Ein bestimmter Anteil an Erträgen, die ein deutscher Fonds erwirtschaftet, bleibt jedoch steuerfrei (15 Prozent bei Mischfonds, 30 Prozent bei Aktienfonds, 60 Prozent bei Immobilienfonds und 80 Prozent bei Immobilienfonds mit mindestens 51 Prozent ausländischen Immobilien; betrifft alles Publikumsfonds für Privatanleger). Ein ausländischer Publikumsfonds hingegen, welcher in deutsche Immobilien oder Aktien investiert, wird bereits jetzt schon mit einem Satz von 15 Prozent besteuert.

Wenn nun auch auf Fondsebene Steuern anfallen: Das reduziert doch die Wertentwicklung?
Das ist korrekt. Durch die Besteuerung wird das Fondsvermögen und somit auch das Anlageergebnis geschmälert – dies wäre also ein klarer Nachteil. Daher sinken die Steuern auf Anlegerebene: Auf alle nicht befreiten Erträge zahlen Anleger dann 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag, ggf. kommt noch die Kirchensteuer hinzu. Dabei führt die Depotbank die Steuer direkt ans Finanzamt ab. Tipp: Wer einen Freistellungsauftrag einrichtet und den Freibetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Verheirateten im Jahr nutzt, zahlt gar keine Steuern. Hier bietet sich je nach Einzelfall auch die Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung an, welche zumeist von Kindern, die noch kein Einkommen erzielen, an Stelle des Freistellungsauftrags genutzt werden kann. Dies kann auch für einige Ruheständler interessant sein.

Was hat es mit den Teilfreistellungen auf sich?
Durch die Reform fallen auch auf Fondsebene Steuern an, die dazu führen, dass die Anleger geringere Ausschüttungen erhalten. Um das auszugleichen wird für die steuerliche Vorbelastung der Fondserträge eine Teilfreistellung erlassen, die je nach Fondsklasse und Anteilseigner variiert: Die Staffelung für die Teilfreistellungen für Privatanleger beträgt 30 Prozent bei Aktienfonds (Aktienquote ≥ 51 %), 15 Prozent bei Mischfonds (Aktienquote ≥ 25 % < 50 %), 60 Prozent bei inländischen und 80 Prozent bei ausländischen Immobilienfonds (Immobilienquote ≥ 51 %). Bei Multi-Asset-Fonds haben die Anleger die Möglichkeit selber nachzuweisen, dass die Quoten erfüllt werden, etwa durch Jahresberichte oder Bestätigungen des Fondsverwalters. Für reine Rentenfonds gibt es keine Teilfreistellungen.

Mein Fonds schüttet nicht aus, sondern ist thesaurierend. Was ändert sich ab 2018?
Thesaurierende Fonds schütten Erträge nicht aus, sondern reinvestieren diese wieder. Besteuert werden solche Fonds nach einer sogenannten Vorabpauschale. Diese ersetzt die ausschüttungsgleichen Erträge nach aktuellem Recht und soll nicht ausgeschüttete Erträge des Fonds beim Anleger steuerlich erfassbar machen. Anders als die ausschüttungsgleichen Erträge werden die thesaurierten Erträge im Rahmen der Vorabpauschalen aber nicht konkret errechnet, sondern mit Hilfe eines von der Bundesbank berechneten Zinssatzes pauschal geschätzt. Neu ist zudem, dass auch für thesaurierende Fonds, die in Luxemburg aufgelegt wurden und in einem deutschen Depot verwahrt werden, künftig ein Freistellungsauftrag notwendig sein wird, wenn während der Haltedauer keine Steuerabzüge erfolgen sollen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.

Dieser Beitrag ist ein Stück aus marktEINBLICKE – dem Quartals-Magazin der Börsenblogger-Redaktion für Geldanlage und Lebensart. Erhältlich am Kiosk, als Online-Ausgabe oder im Abo. www.markteinblicke.de

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