Sturm im Wasserglas? DBAG-Kurs knickt wegen Gewinnwarnung nach BaFin-Bilanz-Rüge ein

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Schreck in der Morgenstunde: die Deutsche Beteiligungs AG (WKN: A1TNUT / ISIN: DE000A1TNUT7) musste eine Gewinnwarnung für das laufende Geschäftsjahr 2017/18 aussprechen und mitteilen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorwirft. Im vorbörslichen Handel brach der Aktienkurs der DBAG daraufhin um mehr als 5% ein und rauschte bis auf fast 32 Euro in die Tiefe.

Sturm im Wasserglas?
Inzwischen hat sich der Kurs wieder deutlich erholt und notiert nur noch moderat im Minus. Also nur ein Sturm im Wasserglas oder doch schwerwiegende Verfehlungen beim deutschen Vorzeige-Finanzinvestor?

Das Business
Die DBAG ist ein Asset Manager für Unternehmensbeteiligungen; man legt Beteiligungsfonds für vermögende Investoren auf und steigt selbst mit Co-Investments von bis zu 20% mit ein. Während der Laufzeit des Fonds erhält sie Provisionen für das Erreichen bestimmter Zwischenziele, was zu einem stetigen Einnahmestrom führt. Darüber hinaus ist sie natürlich auch an Gewinnen beteiligt, die beim Verkauf der Beteiligungen erzielt werden – entsprechend ihres Co-Investmentanteils.

Worum geht es jetzt?
Erzielt das Managementteam der DBAG eine bestimmte Mindestrendite, wird die erfolgsabhängige Gewinnbeteiligungen fällig, die sog. Carried Interests. Und die BaFin ist anderer Auffassung als die DBAG, zu welchem Zeitpunkt diese Carried Interests bilanziert werden müssen.

Die DBAG verbucht diese Erfolgsbeteiligung bisher immer erst dann, wenn das Erreichen der Mindestrendite hinreichend wahrscheinlich erschient. Die BaFin fordert hingegen, dass die Erfolgsbeteiligung permanent bilanziert werden müssen.

Es geht also nicht um die Höhe, sondern ausschließlich um den Zeitpunkt der bilanziellen Wirksamkeit. Und das dennoch teilweise gravierende Folgen!

Die Auswirkungen
Die DBAG muss wie jedes andere Unternehmen auch einen Jahresabschluss vorlegen und in diesem sind stichtagsbezogen alle Umsätze und Erlöse aufzunehmen. Das Geschäftsjahr der DBAG endet dabei jeweils zum 31. März des Jahres.

Die unterschiedlichen Ansichten von BaFin und DBAG führen nun dazu, dass die DBAG erfolgsabhängige Provisionen im Jahresabschluss 2014/15 nicht verbucht hat, weil sie diese als “noch nicht verdient” angesehen hat – sie tauchen also erst in späteren Jahren in den jeweiligen Jahresabschlüssen auf. Konkret bedeutet das, dass der Konzernabschluss für 2014/15 nach Auffassung der BaFin also fehlerhaft ist, weil das Ergebnis aus dem Beteiligungsgeschäft in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung 2014/15 um 14,6 Mio. Euro zu niedrig ausgewiesen worden sei.

Weshalb eine Gewinnwarnung?
Da es sich um eine grundsätzliche Frage bzgl. der Bilanzierung bei der DBAG und ihren konzerneigenen Beteiligungsfonds handelt, betrifft das Problem nicht nur einen Jahresabschluss, sondern alle seit 2014/15. Und damit auch das laufende Geschäftsjahr 2017/18, dessen Ergebnis durch die andere Bilanzierung der Gewinnbeteiligung mit rund 12 Mio. Euro belastet wird. Und da die DBAG in ihrer bisherigen Jahresprognose diese Provisionseinnahmen eingeplant hatte, muss sie ihre Gewinnerwartung nun nochmals zurücknehmen: anstelle des bisher “moderaten” Rückgangs zwischen 10 und 20 Prozent wird das Ergebnis nun “deutlich” zurückgehen, nämlich um mehr als 20 Prozent…

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Kissig Ein Beitrag von Michael C. Kissig

Er studierte nach Abschluss seiner Bankausbildung Volks- und Rechtswissenschaften und ist heute als Unternehmensberater und Investor tätig. Neben seinem Value-Investing-Blog “iNTELLiGENT iNVESTiEREN” verfasst Michael C. Kissig regelmäßig eine Kolumne für das “Aktien Magazin”.

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