Warum Stiftungen als Instrument in der Nachfolgeplanung geeignet sind

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Stiftungen erfreuen sich hierzulande wachsender Beliebtheit – Tendenz weiter steigend. In den vergangenen zwei Jahrzehnten ist die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen von 9.000 auf mittlerweile weit über 20.000 angestiegen.

Die deutsche Stiftungslandschaft

Stiftungen werden immer beliebter. Die Gründe sind vielfältig. Zum einen hat der Gesetzgeber den Erfolgszug der Stiftungen durch diverse Reformen gezielt gefördert. Bereits im Jahr 2002 wurde der zivilrechtliche Spielraum im Zuge der Errichtung und Führung von Stiftungen – bei gleichzeitiger Beschneidung der Kompetenzen der landesrechtlichen Stiftungsaufsichtsbehörden – erweitert.

In steuerlicher Hinsicht wurden durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 diverse Erleichterungen für gemeinnützige Stiftungen eingeführt. Zu guter Letzt wurden im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2016 die schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Spielräume bei der Übertragung von Familienunternehmen auf die nächste Generation erheblich eingeengt, was seitdem vermehrt zu Gestaltungen unter Einbeziehung von Stiftungslösungen führte.

Im Bereich der Nachfolgeplanung von Unternehmerfamilien werden am häufigsten die gemeinnützige Stiftung und die Familienstiftung eingesetzt. Diese beiden Stiftungstypen unterscheiden sich vorrangig anhand der ihrerseits verfolgten Zweckrichtung. Während die gemeinnützige Stiftung auf die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gerichtet ist und die finanzielle Unterstützung der Familie des Stifters nur sehr eingeschränkt erlaubt, kann eine Familienstiftung ausschließlich zur Förderung des Interesses oder Wohls einer Familie oder einzelner Familienangehöriger errichtet werden.

Familienstiftungen werden oftmals errichtet, um die Familie des Stifters langfristig finanziell abzusichern und das Vermögen zu erhalten. Dem Stifter steht es dabei frei, den Grad der Versorgung festzulegen. So kann er die finanzielle Unterstützung auch darauf beschränken, dass die Familienmitglieder vor finanziellen Schieflagen geschützt werden sollen. Auch die Finanzierung einer Ausbildung der nachfolgenden Abkömmlinge oder die Förderung des Familienzusammenhalts durch Familienfeiern können in der Stiftungssatzung detailliert geregelt werden.

Die Familienstiftung

Eine Familienstiftung bietet sich auch und gerade in den Fällen an, in denen der generationenübergreifende Erhalt sowie die Fortführung des Familienunternehmens sichergestellt werden sollen. Das Unternehmen wird in diesen Fällen – bei richtiger Gestaltung steuerneutral zu Buchwerten – in die Familienstiftung eingebracht und zukünftig von der Familienstiftung gesteuert. Gänzlich von der Mitwirkung im Familienunternehmen ausschließen muss der Stifter seine Familie durch diese Maßnahme freilich nicht. Je nachdem, welche Stiftungsorgane (neben dem Stiftungsvorstand denkbar sind etwa Kuratorium, Beirat, Familienrat und Familienversammlung denkbar) eingerichtet werden, bleibt es dem Stifter vorbehalten, die Familie eng in die Führung der Stiftung und somit mittelbar in die Führung des Familienunternehmens einzubinden.

Die Familienmitglieder werden als Destinatäre mithilfe der durch das verbundene Familienunternehmen erwirtschafteten Erträge versorgt, ohne dass die Familienmitglieder unmittelbar oder mittelbar am Unternehmen selbst beteiligt sein oder Einfluss auf das operative Geschäft haben müssen. Die Versorgung der eigenen Familie durch eine Familienstiftung bietet sich somit insbesondere dann an, wenn eine Absicherung der Familie gewünscht ist, jedoch kein geeigneter Nachfolger aus dem Kreise der Familie zur Verfügung steht. Weiterhin dient die Familienstiftung auch dem Vermögensschutz (Asset Protection).

Die Gläubiger der Familienmitglieder haben nur sehr eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf das (unternehmerische) Vermögen in der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung muss freilich nicht aus Unternehmensbeteiligungen bestehen, denkbar sind alle Vermögenswerte, also auch Grundbesitz oder Aktien.

Die Kontrolle der Stiftung seitens der Stiftungsaufsicht bietet zudem den Vorteil, dass gerade bei großen und mittleren Vermögen kein Machtvakuum entsteht. Befinden sich im Nachlass ein oder mehrere Unternehmensbeteiligungen sowie weitere Vermögensgegenstände, muss zur Sicherstellung der tatsächlichen Umsetzung des Willens des Erblassers in aller Regel ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Anders als die Familienstiftung ist der Testamentsvollstrecker aber keiner behördlichen oder gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Eine Garantie, dass der Testamentsvollstrecker in jeglicher Hinsicht im Sinne des Erblassers handelt, gibt es nicht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Nachlassverwaltung maximal die Dauer von 30 Jahren angeordnet werden kann. Auch hier kann die Implementierung einer Familienstiftung helfen, den Willen des Stifters und Erblassers über diesen Zeitraum hinaus „in alle Ewigkeit“ festzuschreiben.

Die Stiftung & Co. KG – eine exotische Alternative

Neben den beiden vorgenannten „klassischen“ Stiftungsvarianten verdient eine weitere Spielart, Erwähnung zu finden: die Stiftung & Co. KG. Mit einer geschätzten Zahl von circa 30 – 100 fristet die Stiftung & Co. KG bis heute ein Schattendasein. Umso beachtlicher ist, dass sich einige äußerst prominente Familienunternehmen für diese exotische Hybrid-Struktur entschieden haben, darunter beispielsweise die Lidl-Stiftung & Co. KG, die Kaufland Stiftung & Co. KG sowie die Vorwerk Stiftung & Co. KG.

Rechtstechnisch betrachtet handelt es sich bei der Stiftung & Co. KG um eine Kommanditgesellschaft, bei der anstelle der sonst üblichen GmbH eine Stiftung als Komplementärin eingesetzt wird. Dies hat zur Folge, dass ein Gesellschafter die persönliche Haftung übernimmt, hinter dem kein Anteilsinhaber steht, denn die Stiftung gehört sich selbst. Hintergrund der Gestaltung durch Errichtung einer Stiftung & Co. KG  ist letztlich der Kunstgriff, die Vorteile der Stiftung als dem der Testamentsvolltreckung überlegenen Instrument zur Bewahrung des Willens des Stifters mit den Vorzügen der Kommanditgesellschaft als vermögensverwaltender Familiengesellschaft zu verbinden.

Auf diese Weise gelingt es, auf lange Sicht einen eisernen Ring um das Familienvermögen zu schmieden, ohne dieses Vermögen auf ewig in der Stiftung zu binden. Träger des Familienvermögen ist nämlich ausschließlich die Kommanditgesellschaft. Dadurch kann das Familienvermögen eines Tages (im Gegensatz zur klassischen Stiftungsvariante) auch wieder von der Familie entnommen werden. Auch aus schenkungsteuerlicher Sicht ist diese Handhabung charmant, indem die Einbringung von Vermögen in die Kommanditgesellschaft steuerneutral umgesetzt werden kann.

Soll die nachfolgende Generation vom unmittelbaren Zugriff auf das Familienvermögen ausgeschlossen werden, sollte jedoch in personeller Hinsicht auf eine strikte Trennung zwischen Stiftungsvorstand und Kommanditisten geachtet werden, da nur hierdurch eine unüberwindbare Barriere um das Unternehmen oder eine sonstige Vermögensmasse herum errichtet werden kann. Freilich ist auch in dieser Konstellation der Einfluss der Stiftung auf die Kontinuität des Erhalts des Vermögenssubstrats begrenzt, denn die Kommanditgesellschaft lässt sich -im Gegensatz zur klassischen Familienstiftung – nicht auf Ewigkeit erhalten, nach spätestens 30 Jahren ist die Beteiligung kündbar oder jedenfalls übertragbar.

FAZIT. Die Errichtung einer Stiftung ermöglicht es vermögenden Privatpersonen und Unternehmerfamilien, bereits zu Lebzeiten die Nachfolge auf ein tragfähiges und nachhaltiges Fundament zu stellen. Gestaltungen unter Einbeziehungen von Stiftungslösungen bieten den Vorteil, um das zu konservierende Vermögen der Unternehmerfamilie herum einen undurchdrinnbaren Abwehrschirm zu errichten, welcher Dritte und Familienangehörige davon abhält, auf das Vermögen zügellos zuzugreifen. Wie alle Gestaltungen sind Stiftungen mit Vorteilen, aber auch mit Nachteilen gesegnet. Welcher Stiftungstyp – klassische Familienstiftung, gemeinnützige Stiftung oder die Stiftung & Co. KG – im konkreten Fall zweckdienlich ist, hängt maßbeglich von den Interessen und Bedürfnissen der Unternehmerfamilie ab.

Ein Beitrag von Martin Lindenau

Der Rechtsanwalt/Mediator ist Partner bei LEGAVIS Rechtsanwälte. Die Sozietät ist spezialisiert auf die Bereiche Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Martin Lindenau berät umfassend in Angelegenheiten des Privatrechts. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören die erb-, gesellschafts- und steuerrechtlich optimierte Nachfolgeplanung, die Beratung von mittelständischen Unternehmen und Unternehmerfamilien sowie das internationale Kunstrecht.
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