Vererben, aber richtig!

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Warum eine umsichtige Testamentsgestaltung das familiäre Vermögen schützt und obendrein zur Wahrung des Familienfriedens beiträgt…

Eigenschaften werden selten vererbt, sondern verlöschen mit dem Tode ihres Trägers. Deshalb sollte man sich nicht auf die Erbfolge verlassen“ – Niccoló Machiavelli

Auch wenn das vorstehende Zitat im aktuellen Kontext eher der lebhaft geführten Diskussion über die Existenz eines „Unternehmer-Gens“ zuzuordnen ist – die Schlussfolgerung im Hinblick auf die Risiken bei Eintritt einer (ungeregelten) gesetzlichen Erbfolge ist zutreffend. Der folgende Beitrag widmet sich der Notwendigkeit der individuellen Testamentsgestaltung als Folge von komplexer werdenden Gesellschafts- und Familienstrukturen.

Nachfolgeplanung – ein Opfer der Prokrastination

Berechnungen der Bundesbank zufolge ist das Vermögen der deutschen Haushalte zwischen 2010 und 2017 von rund EUR 4,4 Billionen auf rund EUR 5,8 Billionen angestiegen. Die Erbschaftswelle rollt und wird sich weiter verdichten, wenn die Generation der Babyboomer, welche weltweit als reichste Generation enorme Vermögenswerte hält, in den kommenden zwei Jahrzehnten abdankt. Eine im Auftrag der Deutschen Bank im Jahr 2018 durch das Institut für Demoskopie Allensbach durchgeführte Studie ergab unterdessen, dass nur 39 % der potentiellen Erblasser ein Testament errichtet haben. Alarmierend ist, dass nur 30 % dieser bereits überschaubaren Gruppe das errichtete Testament regelmäßig auf geänderte Umstände oder schlicht auf Richtigkeit hin überprüfen. Zugegeben, die Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit ist per se keine Beschäftigung, die hehre Freude bereitet. Es vermag sich einfach keine Leichtigkeit einstellen, wenn der beratende Rechtsanwalt im Rahmen eines sog. „Probesterbens“ die Liquiditätsabflüsse und Erbschaftsteuerlasten im (fiktiven) Todesfall ermittelt und in nüchternen Tabellen anschaulich macht. Dennoch ist die Nachlassplanung wichtig – und deren Bedeutung steigt mit zunehmendem Vermögen, weil dann neben den erbrechtlichen Herausforderungen auch erbschaftsteuerliche Fragestellungen bewältigt werden müssen.

Optimierung der Erbschaftsteuer – Pflicht oder Kür?

Auf den Nachfolgeplaner wirkt das Verhalten mancher Mandanten geradezu schizophren: Unternehmer und Gutverdiener, die auf der „Zufluss-Seite“ alles unternehmen, um der Einkommensteuer zu entgehen. In dieser Sphäre werden wegen mitunter geringen Einsparpotentialen enorme Anstrengungen unternommen, um den Fiskus auf Abstand zu halten. Doch was nützen das akribische Optimieren der Einkommensteuerbelastung und der gründliche Aufbau eines breit gefächerten Vermögensportfolios, wenn den Erben im Todesfall das mühsam erschaffene Familienvermögen aus den Händen rinnt. Dabei ist eine steueroptimierte Testamentsgestaltung, etwa durch Nutzung sog. Supervermächtnisse zur Ausnutzung der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, zulässig und führt in vielen Fällen zu Steuerersparnissen im sechsstelligen Bereich. Eine steueroptimierte Testamentsgestaltung gehört – ebenso wie die Ausnutzung der persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre zugunsten von Kindern und Enkelkindern im Wege von Schenkungen – zum Pflichtprogramm für Unternehmerfamilien und Vermögende.

Passgenaue Lösungen für individuelle Bedürfnisse

Wer jedoch meint, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung müsse ausschließlich mit steuerlichen Erwägungen einhergehen, irrt gewaltig. Maßgeschneiderte Testamente sind in der Lage, eine Vielzahl an persönlichen und familiären Bedürfnissen interessengerecht abzubilden. So vermag es das Geschiedenentestament zu verhindern, dass Vermögen über Umwege – und selbstredend ungewollt – am Ende doch noch zum Ex-Ehepartner gelangt. Mit dem wirksamen Scheidungsbeschluss ist zwar das Pflichtteilsrecht des Ex-Ehegatten erloschen, nicht jedoch das gesetzliche Erbrecht gegenüber den gemeinsamen Kindern. Von besonderer Bedeutung sind mittlerweile auch Testamentsgestaltungen für Patchwork-Familien. Aufgrund der eindeutigen Regelungen des BGB zur gesetzlichen Erbfolge hängt es in diesen Familienkonstellationen ohne testamentarische Regelung letzten Endes vom Zufall ab, wer im Todesfall in welchem Umfang Erbe wird. Nicht selten verschlimmern Eheleute dieses Risiko noch, indem sie ein Laientestament errichten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ohne klare Regeln zur Schlusserbensituation abzufassen. Weitere Fälle, welche besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, sind Konstellationen mit behinderten Kindern oder bedürftigen Familienmitgliedern. Und zu guter Letzt haben gerade auch kinderlose Ehepaare regelmäßig konkrete Wünsche, was die potentiellen Erben betrifft. In nicht wenigen Fällen weichen die gesetzlich berufenen Erben von den gewünschten oder auch gewillkürten Erben ab. Nicht umsonst besagt ein alter germanischer Rechtsgrundsatz: „Erben werden geboren, nicht gekoren“. Wer seine Erbfolge daher nach eigenem gusto regeln möchte, kommt an einem Testament nicht vorbei. Zu guter Letzt: Nur in den wenigsten Fällen ist es zweckdienlich, das Testament in notarieller Form zu errichten. Das handschriftliche Testament ist demgegenüber deutlich flexibler in der Handhabung und Anpassung, und überdies wesentlich kostengünstiger. 

Regelungen zum Schutz minderjähriger Kinder

Minderjährige bedürfen im Zuge der Testamentsgestaltung besonderer Aufmerksamkeit. Im Anwendungsbereich von Geschiedenentestamenten ist es zweckdienlich, dem Ex-Ehegatten die Vermögenssorge für das dem minderjährigen Kind im Todesfall zugefallene Vermögen zu entziehen und diese Befugnis einem Familienmitglied oder einem vertrauten Dritten einzuräumen. Eheleute können das Ehegattentestament für den Katastrophenfall nutzen, das Testament um eine Sorgerechtsverfügung zu ergänzen. Ein weiteres Instrument, um langfristig die Verwaltung des Nachlasses durch einen fachkundigen Dritten sicherzustellen, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, etwa bis zur Erlangung der Volljährigkeit.

Die Vorsorge- und Generalvollmacht als sinnvolle Ergänzung

Ein Testament vermag noch so umsichtig und weitreichend gestaltet sein – es regelt stets und ausschließlich die Rechtsfolgen im Todesfall. Als flankierende und zeitlich vorangestellte Maßnahme hat sich die Vorsorge- und Generalvollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung bewährt. Mithilfe dieser Regelungen kann die Handlungsfähigkeit in Notfällen beibehalten und die Durchsetzung des eigenen Willens sichergestellt werden. Auch die Vorsorgevollmacht kann privatschriftlich und ohne notarielle Mitwirkung erteilt werden. 

Fazit:

Die Beschäftigung mit der eigenen Sterblichkeit ist sicherlich nicht vergnügungssteuerpflichtig – es nützt aber dennoch nichts, die Nachfolgeplanung auf die lange Bank zu schieben. Ausbaden müssen es die Erben. Es gibt eine Vielzahl an Motiven (Wahrung des Familienfriedens, Erhalt des Lebenswerkes, Absicherung der Familie, erbschaftsteuerliche Optimierung), welcher einer Nachfolgeplanung zugrunde gelegt werden können. Eines leuchtet dabei ein: Je detaillierte und lückenloser die eigene Nachfolge geregelt wird, desto weniger „Vakuum“ für spätere Streitigkeiten entsteht.

Ein Beitrag von Martin Lindenau

Der Rechtsanwalt/Mediator ist Partner bei LEGAVIS Rechtsanwälte. Die Sozietät ist spezialisiert auf die Bereiche Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Martin Lindenau berät umfassend in Angelegenheiten des Privatrechts. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören die erb-, gesellschafts- und steuerrechtlich optimierte Nachfolgeplanung, die Beratung von mittelständischen Unternehmen und Unternehmerfamilien sowie das internationale Kunstrecht.
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