Optimieren mit Holdingstrukturen: Familie, Steuer, Investment

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Holdingstrukturen und vermögensverwaltende Gesellschaften bieten diverse steuerliche Vorteile – zudem ermöglichen sie die Bündelung sowie eine langfristige Kontrolle des Familienvermögens unter einem Dach.

Vorteile von Holdingstrukturen

In der Beratungspraxis spielt der Aufbau von Holdingstrukturen eine nicht unerhebliche Rolle. Gestalterischer Ausgangspunkt ist zunächst, dass Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne, die eine Kapitalgesellschaft erzielt, in vielen Fällen im Ergebnis zu 95% steuerfrei sind – wenn die Erträge aus einer Tochter-Kapitalgesellschaft stammen.

Dieser 95%- Steuer-„Vorteil“, auch bekannt als inländisches Schachtelprivileg, ist wichtig für all diejenigen, die in Unternehmen z.B. in der Rechtsform der GmbH oder AG investieren wollen und in absehbarer Zeit diese Beteiligungen planen wieder zu veräußern.

Angenommen, ein Muster-Investor erwirbt eine 20%ige Beteiligung an der Wunderbar GmbH über seine GmbH Holding für 100.000 EUR und veräußert sie zwei Jahre später für 300.000 EUR. In diesem Fall unterliegen i.E. nur 5% des Veräußerungsgewinns (200.000 EUR) der Körperschaftsteuer (zzgl. Soli 15,825%). Die Holding erleidet eine effektive Steuerbelastung von 1.582,50 EUR.

Hätte der Investor auf den Einsatz einer Holding verzichtet, unterlägen 60% des Veräußerungsgewinns seinem individuellen Grenzsteuersatz. Bei einem Grenzsteuersatz von z.B. 42% wäre die effektive Steuerbelastung 25,2%, d.h. er hätte effektiv 50.400 EUR gezahlt.

Auf den ersten Blick ein sensationelles Ergebnis: Die Holdingstruktur hat dem Investor ca. 49.000 EUR an Steuern gespart! Bei einem genaueren Blick auf die Zusammenhänge wird das Bild etwas komplexer. Der Gewinn ist jetzt in der Holding – wie kommt er aber aus der Holding in das Portemonnaie des Investors? Vielleicht über eine Ausschüttung. Schüttet die Holding an den Investor den Gewinn aus (200.000 EUR), greift in vielen Fällen die sogenannte Abgeltungssteuer (einbehaltene Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung (zzgl. Soli 26,375%). Das würde bedeuten, dass die Gesamtbelastung aus dem Investment sich wie folgt darstellt: 1.582,50 EUR (Steuer der Holding) + 52.750 (Ausschüttung an den Investor) = 54.332,50 EUR. Damit wäre ein Investment über die Holdingstruktur doch schlechter als ein Direktinvestment und zwar in unserem Beispiel ca. 4.000 EUR.

Aber nicht so schnell die Holding ad acta legen. Wer sagt denn, dass der Gewinn aus der Holding ausgeschüttet werden muss? Er könnte ja auch thesauriert, also in der Holding angespart bleiben. Vielleicht erfolgt die Ausschüttung erst in 2, 5 oder 10 Jahren? Wenn die Ausschüttung erst in 10 Jahren erfolgen würde, müsste für einen Vorteilsvergleich zwischen Direktinvestment und Holding-Investment ein sog. Abzinsungsfaktor berücksichtigt werden, denn die Steuerbelastung wird ja nicht sofort fällig, sondern quasi gestundet erst in 10 Jahren. Welchen Zinssatz soll man hierfür ansetzen? Sagen wir 4,5%. Dann ist der Barwert der Steuerbelastung nur 33.967,19 EUR. Im Vergleich zum Direktinvestment hätte unser Investor also ca. 6.000 EUR Steuern gespart. Jetzt kann man wunderbar mit den Variablen spielen. Der Zinssatz zu hoch? Dann reduzieren wir diesen und der Vorteil der Holding sinkt. Die Laufzeit zu lang? Der Vorteil der Holding sinkt ebenfalls.

Und umgekehrt!

Wie sieht es aus, wenn die Ausschüttung erst in 20 Jahren erfolgen würde? Oder in 30? Warum überhaupt in absehbarer Zeit ausschütten? Das ist die entscheidende Frage. Manche Mandanten antworten spontan und sagen, dass sie ja von etwas leben müssen. Aber bitte Verwechseln Sie nicht Ausschüttung/Gewinn mit Liquidität. Im Supermarkt und im Urlaub wird nicht mit Gewinn bezahlt, sondern mit Liquidität. Und diese kann der Investor ohne Steuerbelastung mittels Gesellschafterdarlehen sich aus seiner Holding gewähren. Natürlich muss die Holding dafür einen angemessenen Zins erhalten. Hier sprechen wir gegenwärtig von Zinshöhen um die 1,2 %. Auf diese Art und Weise kann der Ausschüttungszeitpunkt sehr weit nach hinten verlagert werden und die steuerliche Vorteilhaftigkeit des Holding-Investments gegenüber dem Direktinvestments erhöht werden.

Die Immobilien-GmbH

Seit Jahren erlebt der Immobilienmarkt einen nie zuvor erlebten Aufschwung. Die Immobilie gilt als das sichere Investment schlechthin. Besonders attraktiv kann das Investment bei geeigneter steuerlicher Strukturierung sein.

Unser Muster-Investor hat ein Mehrfamilienhaus mit 3 Parteien seit mehr als 10 Jahren im Eigentum. Die Mieten unterliegen beim Investor der Besteuerung mit seinem individuellen Grenzsteuersatz. Die Frage, ob er denn vor habe, die Immobilie kurzfristig zu veräußern, verneint er. Die Immobilie soll im Familienbesitz verbleiben und der Sicherung des Alters und der Ausbildung der Kinder dienen.

Was Wenige wissen: Unter gewissen Voraussetzungen unterliegt die Immobilien-GmbH nur einer Steuerbelastung von 15,825%. Verglichen mit einer etwaigen Grenzsteuerbelastung beim Direktinvestment von ggf. weit über 40% ist das doch recht attraktiv. Die Steuersatzdifferenz zwischen dem Direktinvestment und dem Investment über eine Immobilien-GmbH ist immens. Es gibt nur einen bedeuteten Nachteil bei der Immobilien-GmbH: Die GmbH kann nicht steuerfrei veräußern – anders als der private Investor, der nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist die mittlerweile aufgebauten stillen Reserven steuerfrei vereinnahmen kann.

Viele Mandanten fixieren sich allerdings zu sehr auf diesen Nachteil und verlieren die Steuersatzdifferenz bezogen auf die Mieten aus den Augen. Das ist ein Fehler.

Zum einen will der Investor in unserem Beispiel die Immobilie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht veräußern. Der Vorteil einer steuerfreien Veräußerung bleibt also gegenwärtig im Theoretischen. Sehr praktisch ist allerdings der Steuerschaden, den die auflaufenden Mieten bei ihm im Privatvermögen auslösen. Jedes Jahr „verliert“ der Investor gegenüber der Immobilien-GmbH ca. 27 Prozentpunkte Steuern.

Natürlich kommt es – wie immer – auf den Einzelfall an, wann die Immobilie-GmbH dem direkten Halten einer Immobilie überlegen ist. Als Faustformel kann jedoch gelten, dass nur eine weitere massive Wertsteigerung bei gleichzeitig sehr moderaten Mieteinnahmen es sinnvoll erscheinen lassen kann, privat dauerhaft Immobilien zu halten.

Also was tun? Oftmals attraktiv ist eine Kombination aus beiden Investitionsformen: Zunächst wird die Immobilie im Privatvermögen angeschafft. Abschreibung und Finanzierungsaufwand reduzieren die steuerlichen Auswirkungen der Mieterträge. Während der folgenden 10 Jahre werden die sog. Stillen Reserven aufgebaut, d.h. die Wertsteigerung der Immobilie (nicht zuletzt inflationsbedingt). Nach Ablauf der 10 Jahre wird die Immobilie veräußert – aber nicht an Familienfremde – sondern an die eigene Immobilien-GmbH.

Die aufgebauten stillen Reserven werden gehoben, in dem der Kaufpreis, den die Immobilien-GmbH zu leisten hat, diese berücksichtigt. Der Investor realisiert mithin einen hohen Kaufpreis, der aber nach Ablauf von 10 Jahren steuerfrei bleibt. Die Immobilien-GmbH, deren Anteilseigner der Investor ja selbst ist, hat hohe Anschaffungskosten und damit ein im Verhältnis zum Ausgangsszenario viel höheres Abschreibungsvolumen – und vor allem einen viel niedrigeren Steuersatz mit dem die Mieten im wirtschaftlichen Ergebnis versteuert werden. Der Nachteil, dass einmalig Grunderwerbsteuer zu zahlen ist, ist i.d.R. nach 4 – 5 Jahren wieder erwirtschaftet.

Spannend wird es, wenn man die Immobilien-GmbH mit der Familienholding kombiniert. Auf diese Weise kann eine 95%ige steuerfreie Veräußerung der Anteile an der Immobilien-GmbH mit einer zuvor bemerkenswert niedrigen laufenden Besteuerung kombiniert werden.

Die Familienholding als Element der Nachfolgeplanung

Unternehmerfamilien sehen sich im Zuge der familiären Nachfolgeplanung häufig mit einem Problem konfrontiert, welches auf den ersten Anschein einer Quadratur des Kreises gleicht. Auf der einen Seite soll das betriebliche und/oder das private Vermögen möglichst steuerneutral auf die nächste Generation überführt werden. Schließlich soll das mühsam und unter einigen Opfern erwirtschaftete Familienvermögen nicht im Todesfall durch hohe Erbschaftsteuerlasten an den Staat fallen. Das deutsche Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht gewährt im europäischen Vergleich äußerst großzügige Freibeträge, welche sich nach § 14 ErbStG alle 10 Jahre wiederauffrischen. Man spricht daher auch von „revolvierenden Freibeträgen“. Von einem Elternteil zu einem Kind beträgt der Freibetrag EUR 400.000, zu Enkelkindern EUR 200.000. Betrachtet man die deutsche Musterfamilie, bestehend aus Eltern und zwei Kindern, beträgt das Freibetragsvolumen, welches alle 10 Jahre ausgeschöpft werden kann, satte EUR 1,6 Mio. (Jeder Elternteil kann den Freibetrag jeweils zugunsten beider Kinder in Anspruch nehmen).

Gleichwohl sträubt sich die Elterngeneration regelmäßig vor einem zügellosen Vermögenstransfer auf die nächste Generation. Oftmals sind die Kinder noch minderjährig oder befinden sich mitten in der Berufsausbildung. Eine unkontrollierte Übertragung von Vermögenswerten empfinden Eltern in diesem Stadium nicht selten als pädagogisch ungeschickt, zumal die frühzeitige Abgabe von Vermögen vor dem Hintergrund der eigenen Altersvorsorge stets gut überlegt sein will.

Zur Auflösung des beschriebenen Dilemmas bietet sich die (vermögensverwaltende) Familiengesellschaft an. Die Einbringung von Vermögen in eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft ist eine geeignete Möglichkeit, das Familienvermögen zu bündeln und unter eine einheitliche Verwaltung zu stellen. Die Eltern könnten die Familiengesellschaft gründen, die Vermögenwerte (z.B. Immobilien) einbringen und den Gesellschaftsvertrag nach eigenen Vorstellungen – in den gesellschaftsrechtlich zulässigen Grenzen – gestalten. Den Eltern als sog. „Gründungsgesellschafter“ können im Gesellschaftsvertrag diverse Sonderrechte eingeräumt werden, etwa Sonderrechte auf Geschäftsführung auf Lebenszeit oder Mehrstimmrechte in Gesellschafterversammlungen.

Zudem kann über den Gesellschaftsvertrag verhindert werden, dass ein Kind seinen Anteil „versilbert“, etwa durch Vinkulierungsklauseln, Andienungsrechte und Abfindungsregelungen (Beispiel: Ein Kind will als Gesellschafter seine Beteiligung kündigen. Die Kündigung kann auf lange Sicht ausgeschlossen werden bzw. der Abfindungsbetrag kann stark reduziert werden. Nachdem die Familiengesellschaft errichtet wurde, könnten die Eltern im 10-Jahres-Takt Gesellschaftsanteile im Wert der o.g. Freibeträge übertragen. Dadurch werden die Freibeträge genutzt und die Erbschaftsteuerlasten reduziert, ohne dass die Elterngeneration sich vollständig und unkontrolliert von den übertragenen Vermögenswerten trennen müsste. Bis zum Tod der Eltern gilt -aufgrund der Sonderrechte – das „Highlander-Prinzip“ – es kann nur einen geben! 

Fazit:

Holdingstrukturen und Familiengesellschaften bieten bei umsichtiger und optimaler Gestaltung der Zielstruktur eine Vielzahl an Vorteilen, sowohl ertragsteuerlicher als auch erbschaftsteuerlicher Natur. Darüber hinaus ermöglichen Holdingstrukturen und Familiengesellschaften den kontrollierten und abgesicherten Transfer von Familienvermögen auf die nächste Generation. Dies ermöglicht es, die nachfolgende Generation behutsam an die Verwaltung des betrieblichen und privaten Vermögens heranzuführen.

Ein Beitrag von Martin Lindenau und Prof. Dr. Falko Tappen

Martin Lindenau ist Partner bei LEGAVIS Rechtsanwälte. Die Sozietät ist spezialisiert auf die Bereiche Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Martin Lindenau berät umfassend in Angelegenheiten des Privatrechts. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören die erb-, gesellschafts- und steuerrechtlich optimierte Nachfolgeplanung, die Beratung von mittelständischen Unternehmen und Unternehmerfamilien sowie das internationale Kunstrecht.
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Prof. Dr. Falko Tappen ist Gesellschafter der TCS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH. Tappen berät in- und ausländische Mandanten bei der Optimierung ihrer Steuerpositionen.
www.tcs-treuhand.com

 

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