Bitcoin-Prozess: 16-Jähriger blamiert Finanzaufsicht BaFin

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Auch wer gewerbsmäßig mit Bitcoin handelt braucht dafür keine Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin. Dies hat jetzt das Kammergericht Berlin im Fall eines damals 16-Jährigen entschieden, der durch den Bitcoin-Handel innerhalb weniger Wochen zum Multimillionär wurde.

Es sind Geschichten, wie man sie oft aus dem Silicon Valley hört, die aber durchaus auch in Deutschland vorkommen: Da startet ein 16-Jähriger im Jahr 2013 (und damit lange vor dem eigentlichen Bitcoin-Boom) eine Website, auf der Kunden die Kryptowährung Bitcoin kaufen und verkaufen können und wird dadurch innerhalb weniger Wochen zum Multimillionär. Doch selbstverständlich kommt es so, wie es kommen muss und der Betreiber wird nicht nur dazu gedrängt, seine Plattform vom Netz zu nehmen, sondern wird in der Folge auch noch “wegen fahrlässigen Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis” verurteilt. Allerdings zu Unrecht, wie jetzt das Kammergericht Berlin entschieden hat.

Konkret wurde der Angeklagte bereits am 29. Februar 2016 vom Amtsgericht Tiergarten wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Paragraph 54 des Kreditwesengesetzes (KWG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte ging in Berufung und wurde aus rechtlichen Gründen freigesprochen, wogegen die Staatsanwaltschaft Berlin Revision einlegte. Der Freispruch wurde nun aber vom Kammergericht Berlin bestätigt.

Bei der Plattform des damals 16-Jährigen handelte es sich um die Seite bitcoin-24.com. Das Landgericht beschrieb die Plattform folgendermaßen:

Über die Plattform konnten Bitcoins gehandelt werden, wobei der Angeklagte Käufer und Verkäufer vermittelte. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Konto der C(…)bank – überwiegend per Giropay – und auf ein polnisches Konto.

Ausgelöst durch ein starkes Medieninteresse und zahlreichen Berichterstattungen kam es ab März 2013 zu einem “Hype” auf Bitcoins und entsprechende Handelsplattformen. Zuletzt erhöhte sich der Kontostand der Plattform des Angeklagten binnen weniger Tage von 209.832,16 Euro (Stand 27. März 2013) auf rund 2,45 Mio. Euro (Stand 15. April 2013).

Am 9. April 2013 wurde das polnische Konto wegen des Verdachts der Geldwäsche durch polnische Behörden gesperrt. Die C(…)bank kündigte am 8. April 2013 die Kontoverbindung ordentlich zum 17. Juni 2013. Darauf suchte der Angeklagte anwaltliche Beratung auf. Ihm wurde schon wegen des gestörten Zahlungsverkehrs, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebe entgegenstand, zur vorübergehenden Schließung geraten. Darauf wurde die Internetseite vom Angeklagten ab 11. bzw. 12. April 2013 abgeschaltet.

Doch das Kammergericht Berlin hat nun in seinem Urteil vom 25.09.2018 (Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18)) entschieden, dass die ursprüngliche Verurteilung des Angeklagten zu Recht aufgehoben wurde und hat eine Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Konkret ging es im Rechtsstreit um die Frage, ob der Angeklagte durch die von ihm betriebene Bitcoin-Börse Bankgeschäfte betrieben hat oder nicht. In Paragraph 32 des Kreditwesengesetzes heißt es: “Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde“. Was ist nun nach juristischer Definition ein Bankgeschäft? Das Kammergericht Berlin beschreibt ein Bankgeschäft so: “Bankgeschäfte betreibt, wer u.a. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt (Finanzkommissionsgeschäft; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG).

Doch das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil nun festgehalten, dass die Geschäfte des Angeklagten nicht unter die Erlaubnispflicht aus dem KWG fallen, und zwar schon deshalb nicht, weil der Bitcoin überhaupt kein “Finanzinstrument” im Sinne des Gesetzgebers ist: “Die Kammer hat eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten verneint, da der Handel mit Bitcoin in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoin handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG“, heißt es im Urteil. Das Gericht lässt explizit offen, “unter welche der genannten Geschäftsarten das Handeln des Angeklagten zu subsumieren wäre. Denn einer Anwendung des KWG steht bereits entgegen, dass die von dem Angeklagten gehandelten bzw. vermittelten Bitcoins kein Finanzinstrument darstellen. In Betracht käme insoweit allein die Annahme einer Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG.” Im Rahmen einer weiteren Prüfung kommt das Kammergericht dann allerdings zum Schluss, dass es sich bei Bitcoin auch nicht um eine Rechnungseinheit im gesetzlichen Sinne handeln könne, da dem Bitcoin dafür unter anderem die notwendige Wertstabilität fehle. Auch fallen Bitcoin und andere Kryptowährungen laut Gericht nicht unter die gesetzliche Definition von E-Geld, für dessen Regulierung ebenfalls die BaFin zuständig ist.

Mit seinem Urteil stellt sich das Kammergericht Berlin explizit gegen die Finanzaufsicht BaFin, die den Bitcoin als “Rechnungseinheit” im Sinne des KWG betrachtet. “Mit der Behauptung, Bitcoins fielen unter den Begriff der Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG, überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“, hält das Gericht in seinem Urteil fest. Die BaFin verkenne, “dass es nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen“, so das Gericht.

Die Tatsache, dass der Bitcoin weder ein Finanzinstrument noch eine Rechnungseinheit nach Definition des KWG ist, könnte nach Einschätzung von Rechtsexperten die deutsche Krypto-Szene beflügeln. “Sollte sich diese Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin durchsetzen, würde dies viele Geschäftsmodelle im Kryptobereich vereinfachen und ‚beflügeln‘, da künftig zumindest häufig keine Erlaubnis nach dem KWG und damit einhergehend ein erhöhter Organisationsaufwand von Nöten wäre“, sagt Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt und Associate Partner bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft.

Fazit: Das Urteil ist eine Blamage für die Finanzaufsicht BaFin, die den Bitcoin und andere Kryptowährungen bisher als “Rechnungseinheit” im Sinne des KWG betrachtet hatte, mit dieser Festlegung nach dem nun ergangenen Urteil des Kammergerichts Berlin allerdings eindeutig ihre Kompetenzen überschritten hat. Ganz bewusst verzichtet das Gericht auf eine Definition des Bitcoins, weil dies Aufgabe des Gesetzgebers sei. Klar ist nach dem Urteil aber: Auch der gewerbsmäßige Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen stellt kein “Bankgeschäft” dar und bedarf deshalb auch keiner BaFin-Genehmigung. Die BaFin ist für die Regulierung von Geschäften mit Kryptowährungen bis auf Weiteres überhaupt nicht zuständig.

Autor: Oliver Baron, Redakteur bei GodmodeTrader.de

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