Betrieb geht pleite: Wer zahlt das Gehalt?

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Auch wenn die große Pleitewelle in Deutschland in der Corona-Krise wegen des sogenannten Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes bisher ausgeblieben ist – Experten gehen davon aus, dass allein 25.000 Firmen nur wegen der Aussetzung derInsolvenzantragspflicht vor dem Aus bewahrt wurden. Wenn mein Unternehmen dann tatsächlich in die Insolvenz geht, wer zahlt eigentlich meinen Lohn, was für Rechte haben in einer solchen Situation Arbeitnehmer?

Der Lockdown in der Corona-Pandemie hat in Deutschland viele Branchen teilweise sehr hart getroffen. Auch wenn dank der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bisher die große Pleitewelle noch nicht gekommen ist – Experten rechnen jedoch fest mit dieser. Die Corona-Wirtschaftskrise beeinträchtigte bereits in den vergangenen Quartalen das Zahlungsverhalten in Deutschland, wie die Veröffentlichung vom Zahlungsindikator Deutschland der Wirtschaftsauskunftei Creditreform schon Anfang Februar zeigte.

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Noch ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt…

Auch die DIHK-Konjunkturumfrage zu Jahresbeginn zeigte auf, dass allein vier von zehn Einzelhändlern in diesem Jahr mit einer weiteren Verschlechterung ihrer Geschäfte rechnen. Aktuell ist es so, dass die Bundesregierung die Insolvenzpflicht für Unternehmen vom 1. Januar bis 30. April 2021 ausgesetzt gesetzt hat, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht.

Am Ende könnte es doch zu einer großen Zahl an Firmenpleiten kommen. Diese Angst geht entsprechend bei vielen Arbeitnehmern umher: Wenn es einen selbst erwischt, und der eigene Arbeitgeber meldet Insolvenz an – was heißt das für mich persönlich, was kann und muss ich dann tun?

Definition: Wann ist ein Betrieb insolvent?

Wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, müssen bestimmte Gründe dafür vorliegen. Vorrangig ist dies dann der Fall, wenn ein Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Auch wenn diese Zahlungsunfähigkeit lediglich droht, ist ein Grund für eine Insolvenz gegeben.

Ebenfalls ein Insolvenzgrund ist die Überschuldung. Die trifft dann zu, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.Das Unternehmen ist in diesen Fällen verpflichtet, beim zuständigen Amtsgericht dieEröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dieses entscheidet anschließend per Beschluss, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sollte es dazu kommen, wird ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Tätigkeiten des Arbeitgebers übernehmen.

Doch was passiert eigentlich bei einer Insolvenz mit den Angestellten? Welche Konsequenzen hat die Pleite für sie? Generell sollte man wissen: Nur weil der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, endet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis. Dieses bleibt bestehen, der Arbeitnehmer ist im Gegenzug also auch nach wie vor zur Arbeitsleistung gegenüber dem Unternehmen verpflichtet.

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Aufpassen: Eine Insolvenz ist kein Kündigungsgrund

Der Insolvenzverwalter darf zudem kein Arbeitsverhältnis wegen einer Insolvenz einfach so kündigen. Diese ist kein Kündigungsgrund. Wer dennoch eine Kündigung vom Betrieb bekommt, sollte binnen drei Wochen, nachdem er die Kündigung erhalten hat, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Hierbei gelten erst einmal die gleichen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes wie bei einer Kündigung von nicht-insolventen Arbeitgebern. Nur der Fakt, dass es ein Insolvenzverfahren gibt, reicht als Kündigungsgrund nicht aus.

Eine Insolvenz hat jedoch andere Auswirkungen – und zwar auf die Kündigungsfristen: „Es gilt eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten, selbst dann, wenn nach einem Tarifvertrag diese normalerweise deutlich länger wäre“, sagt Rechtsanwalt Michael Hofstetter.

So wird der Antrag auf Insolvenzgeld gestellt

Zunächst hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld – und dieses sollte er rechtzeitig beantragen. Wichtig ist, wann ein Arbeitnehmer den Antrag auf Insolvenzgeld stellt. Dies sollte dann sofort geschehen, wenn der Arbeitgeber Insolvenz beantragt hat, rät auch der Deutsche Gewerkschaftsbund. Der Antrag muss spätestens binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. In Corona-Zeiten kann dies aber auch online über die Homepage der Bundesarbeitsagentur gestellt werden.

Es ist durchaus sinnvoll, wenn man es durch den „Flurfunk“ sicher gehört hat, dass das Unternehmen pleite ist, schon vor der Insolvenzanmeldung bei der Arbeitsagentur vorstellig zu werden. Der zuständige Sachbearbeiter kann dann bereits schon vorab zum Thema Insolvenzgeld wichtige Informationen geben.

Wieviel Geld bekomme ich am Ende?

Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für die drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die dem Insolvenzereignis vorausgehen in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes – wenn es denn kein Geld mehr vom Unternehmen gab.

Weniger schön für die private Liquidität ist die Tatsache, dass der Zeitraum, für den das Insolvenzgeld gezahlt wird, erst bestimmt werden kann, wenn das Amtsgericht den Beschluss verkündet hat. Und erst dann kann die Agentur für Arbeit den Beschluss für das Insolvenzgeld bewilligen.

Ebenso nicht uninteressant ist zu wissen, dass in bestimmten Fällen Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld gleichzeitig bezogen werden kann. „Das Insolvenzgeld wird Ihnen dann auf diese Leistungen angerechnet. Die Zeitspanne, inder Sie Arbeitslosengeld beziehen können, verringert sich durch die Dauer des Insolvenzgeldbezugs nicht“, so die Agentur für Arbeit auf ihrer Internetseite.

Tipp: Gehaltskürzungen nie zustimmen

Schon im Vorfeld einer Insolvenz versuchen viele Arbeitgeber ihre Angestellten zu überreden, den Betrieb vielleicht in der finanziellen Schräglage zu unterstützen und bitten darum, auf Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu verzichten, beziehungsweise auf Kürzungen einzugehen. Experte Hofstetter rät davon ab. Denn sollte es zu einer Insolvenz und keiner Weiterbeschäftigung des Angestellten kommen, „wird das Arbeitslosengeld anhand der ausgezahlten Beträge berechnet“. Das heißt, wer einem Verzicht oder einer Kürzung zustimmt, würde am bitteren Ende weniger Arbeitslosengeld bekommen.

In der Corona-Krise wird seitens des Staates versucht, mit Fördergeldern Unternehmen unter die Arme zu greifen, um möglichst viele Pleiten zu verhindern. Dies wird aber nicht bei allen Betrieben gelingen. Es ist ratsam, als Arbeitnehmer dieSituation im eigenen Betrieb im Auge zu haben. Nicht selten kündigt sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens dadurch an, dass man das Gehalt nicht wie bisher pünktlich, sondern eher unregelmäßig oder nur noch teilweise ausbezahlt bekommt.

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