Online-Kauf: Umtauschrecht zu Coronazeiten

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Online-Shopping ist weiterhin die einzige Möglichkeit während Corona abseits vom täglichen Lebensmitteleinkauf zu konsumieren. Was dürfen Kunden von Händlern verlangen, was müssen Sie beim Online-Shopping beachten und gibt es andere Regelungen während der Corona-Pandemie?

Fast jeder Bundesbürger ab 16 Jahren kauft online ein

Das Online-Shopping boomt, gerade zu Corona-Zeiten. Egal ob von zu Hause auf dem Sofa, an der Bushaltestelle, ob mit Smartphone oder einem Tablet – der Einkauf über das Internet gehört für viele, vor allem junge, Menschen zum Alltag. Laut einer Bitkom-Studie aus 2020 kaufen 94 Prozent aller Internetnutzer ab 16 Jahren im Netz. In anderen Zahlen ausgedrückt sind das 55 Millionen Bundesbürger die auf Amazon, Zalando & Co. einkaufen. Und jeder dritter davon shoppt mindestens einmal in der Woche online.

Bei so viel Einkaufsaktivität bleibt eines nicht aus: Nicht jeder Kauf stellt den Käufer oder auch den Beschenkten zufrieden, und man will etwas umtauschen. Gerade in Geschenke-reichen Zeiten wie Weihnachten und immer mehr auch Ostern kommt es nach den Feiertagen zur großen Umtauschwelle, denn schnell hat die Tochter eigentlich beim Kleid eine andere Farbe haben wollen, oder Sohnemann wollte das Smartphone-Modell mit dem größeren Speicher haben. Was dann tun, wenn die Geschenke online gekauft wurden?

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Rechnungen nicht verlieren

Generell sollte man immer den Kaufbeleg zur Hand haben. Bei großen Online-Händlern wie beispielsweise Amazon ist dies gar kein Problem, alle bisherigen Bestellungen sind in der jeweiligen Historie des Accounts gespeichert. Bei kleineren Händlern sollte darauf geachtet werden, dass die Rechnung mit allen Daten zumindest in elektronischer Form (PDF) per Mail vorliegt.

Wer per online etwas kauft, hat das Recht der sogenannten 14-tägige Widerrufsfrist. Einfach eine E-Mail oder ein Fax senden, mit der Bitte um eine Eingangsbestätigung, dies reicht als Widerruf.

Der Standard: Die 14-tägige Widerrufsfrist

„Grundsätzlich gilt beim Onlineshopping (und übrigens auch beim „Click & Collect“), dass der Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hat. Er darf die Ware dann so begutachten, wie es in einem Ladenlokal möglich wäre“, sagt Dr. Benjamin Stillner, Partner der Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei BSB Quack Gutterer.

Das bedeutet, das Kleid der Tochter in der falschen Farbe kann zurückgeschickt werden und man kann das richtige kaufen. Was viele Verbraucher ebenso nicht wissen:

Ein kurzes Ausprobieren ist erlaubt…

Das Widerrufsrecht erlischt durch das Aus- und Anprobieren nicht. Es gibt genau dieses Recht, weil der Verbraucher beim Onlineshopping keine Möglichkeit hat, die Ware vor dem Kauf zu begutachten. „Ein Rasierer darf beispielsweise ausgepackt werden. Wenn er allerdings mehrere Tage lang benutzt wird, schuldet der Verbraucher jedoch Wertersatz“, so Rechtsanwalt Stillner und ergänzt: „Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls. Eine allgemeingültige Formel gibt es nicht.“

So dürfte beispielsweise der Bezug aus einem Kaffeevollautomaten noch keine Wertersatzpflicht auslösen, weil es auch im Ladenlokal in aller Regel üblich ist, ein oder zwei Tassen Kaffee testweise zu beziehen.“ Anders sähe es dagegen aus, wenn die Kaffeemaschine zwei Wochen lang benutzt würde. „Das ist dann eindeutig ein Nutzungsumfang, der über die bloße Prüfung der Funktionstüchtigkeit hinausgeht und damit die Pflicht zum Wertersatz auslöst.“

… aber kein “Langzeittest”

Das bedeutet, der Verbraucher sollte es mit dem Testen nicht übertreiben. 2012 entschied das Amtsgericht Köln entschied, dass ein Kunde, der auf einer online bestellten Matratze fünf Tage schlief und dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte, am Ende Wertersatz zahlen musste. Die Begründung des Gerichts: Zum Ausprobieren einer Mattratze reichen zwei Nächte. Zwar bekam der Kunde den Kaufpreis von knapp 330 Euro wieder, musste aber für die übermäßige Nutzung fast 60 Euro bezahlen (Az. 119 C 462/11).

Wegen des Corona-Lockdowns gibt es beim Umtausch und Wideruf keine anderen Regelungen (Bildquelle: Pixabay / geralt)

Es gibt keine Sonderregelungen wegen Corona

Ebenfalls aufpassen sollten Verbraucher in der Corona-Pandemie. Die Annahme, dass wegen des Lockdowns eventuell es andere Regelungen gibt, ist nicht zutreffend. Das Widerrufsrecht besteht weiterhin für die Dauer von 14 Tagen ab Warenerhalt. Ist diese Frist vorbei, sollte ein Verbraucher entweder auf die Internetseite des Händlers gehen oder lieber gleich diesen persönlich kontaktieren.

„Für die Phase der Corona-Pandemie gibt es im Kaufrecht grundsätzlich keine Besonderheiten“, so Rechtsanwalt Stillner. Zwar würden viele Unternehmer auf Kulanz bei Geschenken setzen. Formaljuristisch sei es jedoch so, dass kein Anspruch darauf besteht, ein Geschenk auch tatsächlich wieder zurückgeben zu dürfen – es sei denn natürlich, es bestehe noch das Widerrufsrecht innerhalb der 14 Tagen bei einem Onlinekauf. „Meine Beobachtung ist aber, dass die Unternehmen derzeit sehr kulant sind“, resümiert Stillner.

Für bestimmte Artikel gibt es kein Widerrufsrecht

Große Händler wie Amazon beispielsweise gewähren dem Käufer bei bestimmten Produkten eine 30-tägige Rückgabegarantie, „sofern die Ware vollständig ist und sich im Originalzustand, das heißt wie bei Versand der Ware durch den Verkäufer, befindet“, so Amazon auf seiner Hilfe-Seite.

Das Widerrufsrecht gilt jedoch nicht wirklich für jeden Einkauf. Bestimmte Waren sind vom Widerruf ausgeschlossen. Dazu gehören Waren auf Maßanfertigung, Hygieneartikel, Veranstaltungstickets (insofern es einen festen Termin für die Veranstaltung gibt) und versiegelte Datenträger wie CDs, DVDs und Konsolenspiele, wenn der Kunde die Versiegelung aufgebrochen hat.

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