Über 30 Millionen Menschen engagieren sich in Deutschland im Ehrenamt. Auch in der Corona-Pandemie. Ohne ehrenamtliche Helfer von DRK oder THW würde es beispielsweise in vielen Impf- und Testzentren zu weiteren Verzögerungen kommen. Das sollten Engagierte zur Ehrenamtspauschale, Steuern und Versicherungen wissen.
Auch wenn derzeit die Sportvereine geschlossen sind und tausende Übungsleiter im Land ihrem Ehrenamt nicht nachkommen können, sind während der Corona-Pandemie viele andere Menschen ehrenamtlich unterwegs. Beispielsweise beim Deutschen Roten Kreuz oder THW in den COVID19-Impf- und Testzentren, oder aber in der Wohlfahrtspflege und in Gemeinden oder Kirchen. Mit ihrem freiwilligen Engagement bilden sie eine wichtige Säule der Gesellschaft und schaffen einen unbezahlbaren Wert.
Die Definition von einem Ehrenamt
Das Engagement kostet nicht selten viel Zeit, aber um mit dem eigenen Ehrenamt von der sogenannten Ehrenamtspauschale und damit von steuerlichen Vorteilen zu profitieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
So muss das Ehrenamt klar definiert sein und bestimmte Merkmale erfüllen: Die ehrenamtliche Tätigkeit muss freiwillig, unentgeltlich, in bestimmten wiederkehrenden Zeiten und organisiert (Verein, Stiftung, etc.) sein und schließlich anderen Menschen zugute kommen. Rein steuerlich werden jedoch Ehrenamtliche von Übungsleitern in Vereinen unterschieden:
Übungsleiterfreibetrag vs. Ehrenamtspauschale
Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren demnach zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. „Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, beispielsweise bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG werden hierdurch begünstigt“, so das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite. Der Übungsleiterfreibetrag gilt zudem auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten, ebenso der Chorleiter oder Dirigent im Musikverein.
Dagegen profitieren von der Ehrenamtspauschale Menschen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber dennoch ehrenamtlich engagieren, dies sind beispielsweise Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen, der Platzwart, der Reinigungsdienst aber auch der Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
Höhere Pauschalen als früher
Zum Jahresbeginn hat der Deutsche Bundestag höhere Pauschalen für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger beschlossen. So wurde der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich erhöht.
Das heißt, dass bis zu dieser Höhe die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei sind (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG). Auf der anderen Seite bedeutet dies, dass übersteigende Beträge dagegen steuer- und beitragspflichtig sind.
Arbeiten im Impfzentren
Zu Corona-Zeiten ist es zudem wichtig zu wissen, dass die Finanzverwaltung die Pauschalen ebenfalls allen freiwilligen Helfern in Impfzentren gewährt wird. Jedoch wird auch hier unterschieden:
Wer nebenberuflich oder ehrenamtlich hilft und dabei direkt am Impfprozess (das Impfen selbst oder in Aufklärungsgesprächen) beteiligt ist, kann für die Einnahmen die Übungsleiterpauschale beanspruchen. Wer dagegen in der Administration (Verwaltung oder Organisation) von Impfzentren aktiv ist, kann die Einnahmen hiervon über die Ehrenamtspauschale geltend machen.
In wieweit die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen auch für das Engagement in den vielen Corona-Testzentren gelten, ist bisher nicht grundlegend geregelt. Hier empfiehlt es sich, beispielsweise den Steuerberater zu konsultieren.
Wie versichert im Ehrenamt?
Ehrenamtliche benötigen selbstverständlich für ihr Engagement einen Versicherungsschutz. Die beiden wichtigsten Versicherungen sind hierbei die Haftpflicht- und die Unfallversicherung. Letztere springt bei Körperschäden ein, die Versicherte selbst erleiden. „Zahlreiche Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, andere können auf Antrag freiwillig versichert werden“, so offiziell das Bundesfinanzministerium.
Laut diesem besteht der gesetzliche Unfallschutz beispielsweise für das Engagement bei Hilfeleistungsorganisationen oder dem Rettungswesen (wie THW oder DRK) sowie in der Wohlfahrtspflege und in Gemeinden oder Kirchen.
Nähere Informationen gibt es aber auch in der Broschüre „Unfallversichert im freiwilligen Engagement“. Â Wer als Ehrenamtlicher derweil Schäden selbst (an Dritten) verursacht, ist erst einmal durch die eigene private Haftpflichtversicherung abgesichert. Jedoch haben alle Bundesländer Sammelverträge über eine Haftpflichtversicherung für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte geschlossen. Zudem schließen auch viele Vereine und Organisationen Haftpflichtversicherungen für ihre freiwilligen Helfer ab. Dennoch sollte man sich beim eigenen Verein oder der Organisation informieren, wie es um den Versicherungsschutz steht.
Die Ehrenamtskarte – das kleine Danke-schön
In vielen Bundesländern wird zudem mit Form der sogenannten Ehrenamtskarte das Engagements der Aktiven gewürdigt, mit der materielle Vergünstigungen verbunden sind. Je nach Bundesland sind die Voraussetzungen unterschiedlich.
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