Für viele Menschen kamen die Wassermassen bei der Flutkatastrophe von Mitte Juli überraschend. Sie hatten oftmals keine Chance, irgendetwas an Eigentum zu sichern. Zurückblieben kaputte Autos wie auch Häuser und Hausrat, die fast komplett nicht mehr benutzbar sind.
Der Wiederaufbau dürfte Jahre dauern und jeden einzeln vieles kosten. „Wir gehen von versicherten Schäden zwischen 4,5 Milliarden und 5,5 Milliarden Euro aus“, sagte der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen, Ende Juli. In dieser Schätzung waren neben den Schäden aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen auch Zahlen aus den anderen betroffenen Bundesländern, darunter Bayern und Sachsen, enthalten.
Finanzielle Hilfe des Bundes
Die jüngste Flutkatastrophe bringt einmal mehr zwei Punkte ans Tageslicht, die bei allen Unwetterschäden – abseits des aktuellen Katastrophenfalls – immer wieder auf der Agenda von Betroffenen stehen: Neben der Frage des „bin ich richtig versichert“ kommt auch die, wie am Ende die ganzen Kosten und Investitionen in der eigenen Steuererklärung richtig abgesetzt werden können.
Hier ist zunächst einmal entscheidend, ob man Vermieter oder Mieter ist, beziehungsweise sein Haus selbst nutzt und nicht vermietet. Für beide geschädigten Gruppen gilt, dass es seitens des Staates auf jeden Fall finanzielle Hilfe und steuerliche Entlastungen gibt. Im aktuellen Fall hat der Bund bereits 200 Millionen Euro an Soforthilfe bereitgestellt und die betroffenen Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern helfen ebenfalls.
Vermieter: Reparaturkosten sind Werbungskosten
Im Fall von Unwetterschäden kann ein Vermieter generell die damit verbundenen Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen. In der Steuererklärung gibt er seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. „An dieser Stelle kann er in der Regel auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten geltend machen“, sagt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Daneben gibt es laut den Experten noch die Möglichkeit, die Wiederherstellungskosten unter Umständen als Sonderabschreibungen anzugeben. Hier empfiehlt jedoch die VLH die individuelle Situation von einem Fachmann prüfen zu lassen.
Der Faktor „Außergewöhnliche Belastung“
Wer die geschädigte Immobilie selbst nutzt oder Mieter ist, hat die Möglichkeit, die Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Das heißt die Kosten können „unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden“, so die VLH.
Hierbei können als außergewöhnliche Belastungen durch Unwetter hervorgerufene Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen geltend gemacht werden, „die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen“, ergänzt die VLH.
Damit sind beispielsweise kaputte Fensterscheiben und Haustüren, aber auch unterspülte Grundmauern gemeint. Dagegen können laut VLH die Kosten für Gartenterrassen und Garagen nicht geltend gemacht werden. Auch Schäden am Auto oder gar das komplett geschädigte Auto fallen nicht darunter, da diese nach Angaben der Experten als nicht als existenziell notwendig angesehen werden. Dagegen können Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind, als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Vermieter und Mieter sollten auf Fristen achten
Damit das klappt, müssen aber auch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Unter anderem darf kein eigenes Verschulden vorliegen und es dürfen keine Ersatzansprüche gegen Dritte vorliegen. Ebenso darf der Schaden „nicht über eine übliche Versicherung – wie die Gebäudeversicherung oder Hausratsversicherung – abgedeckt sein“, so die VLH. Eine Elementarversicherung gegen Überschwemmung oder Erdbeben würde  nicht als „üblich“ gelten, so die Experten.
Geschädigte sollten zudem eine Frist beachten: Reparaturen sollten innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden beginnen, da sonst die Kosten in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden können.
Katastrophenerlasse der Bundesländer unterstützen
Entscheidend für das Durchwinken solcher Ausgaben seitens des Finanzamtes sind auch die sogenannten Katastrophenerlasse. Beim Juli-Hochwasser haben beispielsweise Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erlassen, dass Geschädigte keine Elementarschutzversicherung haben müssen, um außergewöhnliche Ausgaben geltend zu machen.
Im Erlass von Nordrhein-Westfalen heißt es dazu: „Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 Euro nicht übersteigen.“ Kosten von mehr als 70.000 Euro können hingegen Geschädigte als Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Der Erlass von Rheinland-Pfalz ist an dieser Stelle gleichlautend, das heißt auch hier können Aufwendungen bis zu 70.000 Euro ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand angesetzt werden.
Bildquelle: Pixabay / Hermann