Kostenvoranschlag: So gibt´s keinen Ärger mit Handwerkern

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Wenn es um Handwerkerleistungen geht, beginnt meist irgendwann das Gefeilsche um die richtige Entlohnung. Ist die Leistung einmal einwandfrei erbracht und in Rechnung gestellt, gibt es wenig Spielraum. Um von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen und Überraschungen zu vermeiden, sollten von Handwerkern vorab Kostenvoranschläge angefordert werden. Damit schafft man sich einen Rahmen, von dem nicht wahllos abgewichen werden kann.

Das Frühjahr ist die Zeit, in der es schwer ist, einen Handwerker zu bekommen. Denn ganz Deutschland renoviert und werkelt irgendwie in den eigenen Wänden oder am Haus. Ist ein Handwerker-Termin gemacht und die auszuführenden Arbeiten vor besprochen, steht zunächst ein Kostenvoranschlag auf der Agenda – denn bei „Handwerker-Arbeiten sollten Sie teuren Überraschungen vorbeugen“, so der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV).

Entsprechend lautet auch der Rat des Rechtsanwalts Michael Hofstetter von der Kanzlei Hofstetter und Seitz: „Fordern Sie ein Angebot oder Kostenvoranschlag in Schriftform ein, alles andere hat keinen Bestand.“

Preis- und Leistungsvergleich durchführen

Ebenso sollte man – wenn möglich – mehrere Angebote oder Kostenvoranschläge von verschiedenen Betrieben einholen. Ein Preis- und Leistungsvergleich lohnt immer. Eine vor-Ort-Begehung macht Sinn, diese hilft dem Handwerker bei der Erstellung eines aussagekräftigen Angebots. Ebenso sollte geklärt werden, ob für die Erstellung des Angebots Kosten anfallen. Wenn ja, sollten diese bei einer Beauftragung verrechnet werden können.

Aufpassen sollte man zudem, welchen Handwerker man ins Auge fasst. „Beauftragen Sie keinen Handwerkerdienst, der mit dem Buchstaben AAA beginnt. Diese zum großen Teil unseriösen Firmen werden alphabetisch zuvorderst im Branchenbuch eingetragen und versprechen sich davon den größten Erfolg“, heißt es dazu auf der Homepage des VZBV.

Hat man sich für einen Handwerker entschieden, sollte eines vor dem Start der Arbeiten geklärt sein: Handelt es sich um einen Kostenvoranschlag oder um ein Angebot? Hier gibt es entscheidende Unterschiede.

An Angebote und die darin enthaltenden Preise – auch zu Vor-, Nach- und Nebenarbeiten – sind Handwerker in aller Regel gebunden. (Bildquelle: Pixabay / jp26jp)

Angebot oder Kostenvoranschlag?

An Angebote und die darin enthaltenden Preise – auch zu Vor-, Nach- und Nebenarbeiten – sind Handwerker in aller Regel gebunden, so der VZBV. Anders sieht es bei einem Kostenvoranschlag eines Handwerker-Betriebes aus. Das ist wichtig zu wissen, gerade wenn am Ende der Arbeiten die böse Überraschung kommt und die tatsächlichen Kosten von den veranschlagten Kosten abweichen.

„Ein Kostenvoranschlag ist keine verbindliche Aufstellung von Kosten, sondern lediglich eine Kalkulation des jeweiligen Betriebes zu anfallenden Kosten, die der Handwerker für ein bestimmtes Gewerk als wahrscheinlich ansieht“, erklärt Rechtsanwalt Hofstetter.

Der Kostenvoranschlag sei daher lediglich als Schätzung anzusehen, und zwar von den Kosten, die der Handwerker für die einzelnen Positionen der geplanten Arbeiten als notwendig erachtet. „Aus rechtlicher Sicht sind Kostenvoranschläge nur unverbindliche Schätzungen“, ergänzt Hofstetter, „und stellen im Regelfall keine verbindliche Preiszusage dar.“

Geht auch: Die Festpreisvereinbarung

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Wer als Kunde mit dem Betrieb vor der Erteilung des Auftrags schriftlich ausmacht, dass der Kostenvoranschlag als verbindlich für die auszuführenden Arbeiten gilt, so spricht man von einer sogenannten Festpreisvereinbarung. Ebenso ist auch der Kostenvoranschlag verbindlich, wenn der Handwerker-Betrieb schriftlich garantiert, dass der Auftrag und die darin enthaltenen Kostenpositionen am Ende die veranschlagte Summe nicht überschreiten wird. Dann entspricht die Summe des Kostenvoranschlags am Ende auch der Summe der Rechnung.

Auch wenn ein Kostenvoranschlag rechtlich eine unverbindliche Schätzung darstellt und die tatsächlichen Kosten am Ende von diesem abweichen können, hat der Gesetzgeber eine Art Kostenbremse in der Rechtsprechung eingebaut und verhindert so eine übermäßige Überschreitung des jeweiligen Kostenvoranschlages. „Besteht eine erhebliche Abweichung, das heißt steigt der Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent, muss der Betrieb den Kunden rechtzeitig darauf hinweisen.“, sagt Rechtsanwalt Hofstetter. Als Kunde hätte man dann zudem auch das Recht zu kündigen.

Überprüfen der Schlussrechnung

Doch soweit kommt es in den meisten Fällen nicht. Sind einmal die Arbeiten des Handwerker-Betriebes durchgeführt worden, sollten Kunden ein paar wichtige Punkte zum Thema Schlussrechnung beachten. Diese sollte erst vollständig beglichen werden, wenn alles zur Zufriedenheit erledigt ist.

Wichtig ist zudem darauf zu achten, dass in der Rechnung alle Lohn-, Fahrt- und Materialkosten einzeln aufgeführt werden, denn manche Posten können in vielen Fällen anteilig über die persönliche Steuererklärung abgesetzt werden. „Falls Abschlagszahlungen geleistet wurden, müssen diese in der Schlussrechnung ebenso berücksichtigt sein,“ ergänzt Rechtsanwalt Hofstetter.

Letztlich dürfte ein seriöser Betrieb immer versuchen, die angeforderten Arbeiten für den Kunden zur vollen Zufriedenheit zu erledigen – schließlich ist das die beste Werbung für das eigene Unternehmen und die fast sichere Voraussetzung auch für andere Aufträge weiterempfohlen zu werden.

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