Verbraucher: Das ändert sich im Jahr 2023

(Bildquelle: unsplash / Behnam Norouzi)

Der Jahreswechsel kommt immer näher und wie jedesJahr bringt dieser einige wichtige gesetzlich Änderungen mit sich, die einen großen Einfluss auf die private Finanzplanung haben können. Wir haben die wichtigsten Änderungen in den einzelnen Bereichen für Sie zusammengefasst:

Bei der Altersvorsorge gibt es wichtige Veränderungen

Wichtige Kennzahl steigt wieder

Im Januar steht die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Alles was vom Bruttogehalt darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.

Erstmalig ist die BBG 2022 gesunken. Grund hierfür ist die Corona-Pandemie und die damit einhergehende kurzfristige negative Einkommensentwicklung.  Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen. Für die alten Bundesländern gilt dabei monatlich von 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), für die neuen Bundesländer von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).

Betriebliche Vorsorge – Höhere maximale Förderbeträge

Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen).

Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro. 

Rentner – Beitragsfreie bAV-Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigen

Grundsätzlich sind Leistungen der bAV beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag, bis zu dessen Grenze die Krankenkassenbeiträge entfallen. Dieser erhöht sich im kommenden Jahr von monatlich 164,50 auf 169,75 Euro. Pflichtversicherte Rentner zahlen nur Beiträge auf Leistungen, die diesen Freibetrag überschreiten.

Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Dieser steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Diese Erleichterungen gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.

Basis-Rente – Künftig vollständig absetzbar

Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten).

Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen davon künftig 100 Prozent absetzbar sein, 2022 waren es noch 94 Prozent. 

Diese Änderung gibt es im Bereich Immobilien

Auch bei den Immobilien gibt es einige Änderungen. Bildquelle: markteinblicke.de

Abschreibung beim Wohnungsbau – 3 Prozent AfA ab Juli 2023

Vermieter sollen neu gebaute Mietwohnungen künftig schneller abschreiben können als bisher. Das Finanzministerium plant, dass neue Mietwohngebäude, die ab 2024 fertiggestellt werden, mit drei Prozent jährlich abgeschrieben werden können. Die Abschreibungsdauer würde damit von 50 auf 33 Jahre reduziert werden.

Die Regelung soll bereits ab 1. Juli 2023 gelten und damit ein halbes Jahr früher als ursprünglich geplant. Allerdings gilt für Gebäude, die bis 2023 fertiggestellt werden, voraussichtlich weiterhin die Absetzung für Abnutzung (AfA) mit zwei Prozent jährlich.

Das ändert sich bei der Steuer und dem Kindergeld zum 1. Januar 2023

Sparer-Pauschbetrag steigt

Der Sparer-Pauschbetrag, früher Sparerfreibetrag genannt, sorgt dafür, dass Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab 2023 soll er für Einzelpersonen von 801 auf 1.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden. 

Arbeit, Lohn und Steuer – Höhere Homeoffice-Pauschale

Auch im kommenden Jahr bleibt die Homeoffice-Pauschale weiter bestehen. Ab Januar 2023 steigt der Gesamtbetrag fürs Arbeiten im Home-Office, der steuerlich geltend gemacht werden kann, von 600 Euro auf maximal 1000 Euro.

Das heißt, man kann pro Jahr 200 Tage im Home-Office von der Steuer absetzen. Aktuell sind es noch 120 Tage, für die täglich fünf Euro abgezogen werden. Eine weitere Besonderheit: Die Pauschale gilt auch für Haushalte, die über kein separates Arbeitszimmer verfügen.

Midi-Job – Weitere Entlastung für Geringverdiener

Zum 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze deutlich an.  Erst ab einem Einkommen von monatlich 2.000 Euro müssen die vollen Sozialbeträge zahlen. Bereits zum 1. Oktober 2022 war die Grenze von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen.

Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde. Damit verbunden stieg auch die Verdienstgrenze für Minijobber von 450 auf 520 Euro.

Mehr Kindergeld ab 2023

Im kommenden Jahr steigt auch das Kindergeld. Für die ersten drei Kinder erhalten Familien dann jeweils 250 Euro monatlich (zuvor 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind). Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.

Kranken- und Pflegeversicherung: Der Wechsel wird erschwert

Die gesetzlichen Krankenkassen werden immer teurer. Bildquelle: Pixabay / Blickpixel

Die gesetzliche Krankenversicherung wird teurer

Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ein maximales Einkommen von jährlich 59.850 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung (PKV) wird weiter erschwert und ist ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 66.600 Euro möglich (2022: 64.350 Euro).

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 403,99 Euro für die Kranken- und 76,06 Euro (51,12 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung

Befristeter Coronazuschlag in der Pflegepflichtversicherung läuft aus

In der PKV entfällt zum Januar der zeitlich befristete Zuschlag zur Finanzierung der coronabedingten Mehrkosten in Höhe von 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung bezahlen.

Wirklich günstiger wird die Pflegepflichtversicherung allerdings nur für Beihilfeberechtigte – bei allen anderen kommt der Wegfall aufgrund einer Beitragsanpassung nicht im Geldbeutel an, erklärt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP.

Änderungen abseits der Altersvorsorge

Die staatlichen Förderungen für Hybrid- und E-Autos sinken bzw. fallen weg. Bildquelle: Pressefoto Daimler

Änderung bei Förderung von E-Autos und Plug-in-Hybriden

Ab Januar entfällt die Förderung für Plug-in-Hybride. Auch die Förderungshöhe für reine Elektro-Autos sinkt ab dem kommenden Jahr.

Doch auch wer überlegt jetzt noch schnell in ein E-Auto zu investieren, wird enttäuscht. Aktuell sind die Lieferzeiten sehr lang, daher ist es unwahrscheinlich, dass das Fahrzeug noch vor Neujahr ausgeliefert wird.

Bildquelle: Pixabay / Tumisu