Durch die Minijob-Reform zum 1. Oktober 2022 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 450 Euro auf 520 Euro im Monat 6.240 Euro im Jahr) angehoben. Zudem wurde sie an den Mindestlohn gekoppelt. Dadurch ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch weiterhin unverändert möglich, wenn der Mindestlohn künftig weiter steigt.
Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Dafür genügt es seit dem 1. Oktober 2022 bereits, durchschnittlich einen Cent mehr als 520 Euro monatlich zu verdienen. Minijobs sind – mit Ausnahme in der Rentenversicherung – sozialversicherungsfreie, Midijobs hingegen versicherungspflichtig in allen Zweigen.
Minijob-Grenze bei 520 Euro
Eine sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Das sind ab dem 1. Oktober 2022 520 Euro monatlich. Das entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 43,33 Stunden, sofern nur der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro gezahlt wird. Bei höheren Stundenlöhnen ergeben sich auch weniger Arbeitsstunden.
Formel für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze:
Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)
Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Die Abgaben des Arbeitgebers für einen Minijob zur Minijob-Zentrale belaufen sich auf 28 Prozent (13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung). Der Arbeitnehmer hat Abzüge zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent, sofern er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Mit Ausnahme in der Rentenversicherung begründet der 450-Euro-Minijob keinen Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer.
Ausnahmen bei unvorhergesehenen Überschreitungen
Überschreitet der durchschnittliche Verdienst pro Monat oder Jahr die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Allerdings gibt es bei unvorhersehbaren Überschreitungen eine Ausnahme. In diesem Fall darf ein Minijobber oder eine Minijobberin bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres die Verdienstgrenze überschreiten.
Die Bedingung: Der Verdienst in diesen Monaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – betragen. Wird die Grenze zwei Mal überschritten ist also statt 6.240 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.280 Euro möglich
Übernimmt ein Minijobber also beispielsweise eine Krankheitsvertretung und verdient dadurch in einem Monat 1.000 statt 520 Euro, gilt die Beschäftigung auch weiterhin als Minijob. Denn: Diese Überschreitung der Verdienstgrenze ist unvorhersehbar und beträgt nicht mehr als 1.040 Euro.
Midijob – Arbeitgeber trägt höheren Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Midijobs sind Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich. Dieser beginnt seit Januar 2023 bei einem Arbeitsentgelt von durchschnittlich mehr als 520 Euro monatlich und endet, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich mehr als 2.000 Euro im Monat verdient. Die Beitragsbelastung für Arbeitgeber bei Midijobs beläuft sich im unteren Bereich knapp mehr als 520 Euro auf ca. 28 Prozent und entspricht damit in der Höhe der Belastung von Arbeitgebern für einen Minijob.
Mit steigendem Entgelt nimmt auch die Belastung des Arbeitgebers ab, bis von ihm im oberen Midijob-Bereich nur noch die ansonsten übliche Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Höhe von knapp 20 Prozent (Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag: 14,6 Prozent; Krankenversicherung-Zusatzbeitrag abhängig von Krankenkasse, aber durchschnittlich: 1,3 Prozent; Rentenversicherung: 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung: 2,4 Prozent; Pflegeversicherung 3,05 Prozent) zu tragen ist.
Midijob – Günstige Belastung für Arbeitnehmer bei vollem SV-Schutz
Midijobs sind sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer eines Midijobs den vollen Schutz in der Sozialversicherung genießen. Sie sichern sich also nicht nur, wie bei einem Minijob bis 520 Euro, Ansprüche in der Rentenversicherung, sondern können insbesondere auch das volle Leistungspaket in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen.
Zudem profitieren Arbeitnehmer im Übergangsbereich von günstigeren Beiträgen, da diese nach einer besonderen Formel ermittelt werden. Dieses Rundum-sorglos-Paket ist dadurch bereits bei einem regelmäßigen Entgelt von 520,01 Euro monatlich für nicht mal einen Euro Beitragsbelastung zu haben.
Minijob oder Midijob: Vergleich der Abgaben
Vergleicht man die Abgaben eines für Minijobs maximal zulässigen Durchschnittsentgelts von 520 Euro mit denen eines Midijob in der unteren Entgeltskala von 521 Euro, ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Beitragsbelastungen:
Beitragsbelastungen Arbeitgeber:
Minijob: 520 Euro x 28 Prozent = 145,60 Euro
Midijob: 521 Euro (Different zwischen Gesamtbeitrag und AN-Beitragsanteil, die jeweils über Berechnungsformeln ermittelt werden) = 145,78 Euro
Beitragsbelastungen Arbeitnehmer:
Minijob: 520 Euro x 3,6 Prozent = 18,72 Euro
Midijob: 521 Euro x Berechnungsformel im Übergangsbereich = 0,30 Euro
Steuerpflicht von Mini- und Midijobs
Mini- und Midijobs sind steuerpflichtig. Während der Arbeitgeber bei einem Minijob bis 520 Euro die Lohnsteuer in der Regel pauschal mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von zwei Prozent erhebt und zusammen mit dem Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abführt, wird die Lohnsteuer bei Midijobs nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) erhoben.
Die Steuern bei Midijobs werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitsentgelt abgezogen. Allerdings ergibt sich aufgrund der Steuerprogression bei den Steuerklassen I bis IV erst bei Arbeitsentgelten oberhalb von 1.000 Euro monatlich ein Steuerabzug für den Arbeitnehmer. Bei den Steuerklassen V und VI werden Arbeitnehmer hingegen bereits im Eingangsbereich der Midijobs, also bei einem Arbeitsentgelt ab 520,01 Euro, mit Steuern belastet.
Gleiche Arbeitsrechte für Mini- und Midijobs
Minijobber sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Für sie gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Arbeitgeber ihre Minijobber nicht schlechter behandeln als vergleichbare Arbeitnehmer, die mehr arbeiten.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nur dann nicht, wenn sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung (z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen) vorliegen. Minijobber haben beispielsweise einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen oder auf bezahlten Urlaub für mindestens 24 Arbeitstage.