Früher war der 31. Mai der Stichtag für die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt. Seit 2018 galt der 31. Juli als neue Frist – sieben Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums, also dem Kalenderjahr, für das die Steuererklärung erstellt wird. Doch die Corona-Pandemie brachte Veränderungen. Für das Jahr 2021 wurde der Abgabetermin auf den 31. Oktober 2022 verschoben.
Mehr Zeit für die nächsten Jahre
Die gute Nachricht: Diese großzügigeren Abgabefristen bleiben nicht nur ein einmaliger Corona-bedingter Fall. Die Regierung beschloss im Rahmen des „Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes“ Verlängerungen für die kommenden Jahre:
- Für die Steuererklärung 2022 haben Steuerpflichtige nun Zeit bis zum 2. Oktober 2023, da der 30. September auf einen Samstag fällt. Wer professionelle Unterstützung vom Steuerberater oder Lohnhilfeverein erhält, darf sich sogar bis zum 31. Juli 2024 Zeit lassen.
- Auch die Steuererklärung 2023 kann bis zum 2. September 2024 abgegeben werden, da der 31. August auf einen Samstag fällt.
- Für 2024 gilt wieder der 31. Juli 2025 als Frist.
Bausparverträge und Steuerklärung
Bausparverträge sind nicht nur ein beliebtes Mittel zur Finanzierung von Immobilien, sondern können auch steuerliche Vorteile bieten. Hier sind zwei wichtige Aspekte, die es bei der Steuererklärung zu beachten gilt:
Abschlussgebühr des Bausparvertrags als Werbungskosten absetzen
Beim Abschluss eines Bausparvertrags erheben Anbieter in der Regel eine Abschlussgebühr, die ein Prozent der Bausparsumme beträgt. Wenn beispielsweise die Bausparsumme 50.000 Euro beträgt, beläuft sich die Abschlussgebühr auf 500 Euro. Eine interessante Möglichkeit, diese Kosten steuerlich geltend zu machen, ergibt sich für Personen, die das Geld aus dem Bausparvertrag für den Kauf oder Bau einer Immobilie verwenden und diese anschließend vermieten.
In diesem Fall können die Abschlussgebühren als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung angegeben werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Steuervorteil nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Immobilie selbst genutzt wird.
Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag freistellen
Seit dem Jahr 2009 unterliegen die Guthabenzinsen bei Bausparverträgen der Abgeltungsteuer. Das bedeutet, dass auch hier Steuern anfallen können. Um jedoch von einem steuerlichen Freibetrag zu profitieren, sollten Sparerinnen und Sparer ihrer Bausparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen. Kapitalerträge, einschließlich der Guthabenzinsen, bleiben bis zu einem Betrag von 801 Euro im Jahr (ab 2023: 1.000 Euro) für Singles steuerfrei. Für verheiratete Personen gilt der doppelte Betrag.
Die Beachtung dieser steuerlichen Aspekte kann dazu beitragen, die finanziellen Vorteile eines Bausparvertrags optimal zu nutzen. Es empfiehlt sich jedoch, sich bei Unsicherheiten oder komplexeren Situationen fachkundigen Rat von Steuerexperten oder Steuerberatern einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Möglichkeiten zur Steuerersparnis ausgeschöpft werden.
Kirchensteuer von der Steuer absetzen – Was gilt?
Die Möglichkeit, Kirchensteuer von der Steuer abzusetzen, besteht tatsächlich, allerdings unter nur bestimmten Voraussetzungen. Hier sind die Details:
Auf Tarifliche Einkommensteuer gezahlte Kirchensteuer
Die Kirchensteuer, die auf die tarifliche Einkommensteuer entfällt, kann als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese Absetzbarkeit ermöglicht eine Reduzierung der Steuerlast. Um diesen Betrag geltend zu machen, sollte er in der Anlage Sonderausgaben unter dem Punkt „Kirchensteuer“ eingetragen werden.
Kein Abzug für Zuschlag zur Abgeltungsteuer gezahlte Kirchensteuer
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer von einer Bank einbehalten wurde, nicht als Sonderausgabe in der Steuererklärung berücksichtigt werden darf. Diese Art der Kirchensteuerzahlung ist somit nicht absetzbar.
Um sicherzustellen, dass die Kirchensteuer korrekt in der Steuererklärung berücksichtigt wird, ist es ratsam, sich im Vorfeld über die genauen Bedingungen und Möglichkeiten bei der eigenen Steuerberatung oder auf der Website des zuständigen Finanzamts zu informieren. So kann man sicherstellen, dass man alle relevanten steuerlichen Vorteile optimal ausschöpft.
Freiwillige Abgabe: Bis zu vier Jahre rückwirkend
Besonders für Auszubildende und Studenten ist auch die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe interessant. Wer nicht verpflichtet ist, seine Steuererklärung einzureichen, kann dies bis zu vier Jahre rückwirkend tun. Die Steuererklärung für 2019 beispielsweise muss bis spätestens 31. Dezember 2023 beim Finanzamt eingegangen sein.
Verspätungszuschlag: Was droht bei Verzug?
Einen Haken gibt es jedoch: Wer die Frist verpasst, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dabei gilt seit 2018 eine klare Regelung. Bei Verspätung wird dieser Zuschlag zwingend festgesetzt – mindestens 25 Euro pro Monat, zusätzlich zur eigentlichen Steuerschuld. Die Höhe des Zuschlags beträgt 0,25 Prozent der ausstehenden Steuer oder eben mindestens 25 Euro pro Monat. Das Maximum liegt bei 25.000 Euro.
Das marktEINBLICKe-Fazit:
Die verlängerten Fristen bieten mehr Raum für eine sorgfältige Steuerplanung und -vorbereitung. Dennoch lohnt es sich, die Termine nicht aus den Augen zu verlieren und im Zweifelsfall professionellen Rat einzuholen, um finanzielle Strafen zu vermeiden. Experten können helfen! Auch wenn es zum Ausfüllen von Steuererklärungen zuhauf Informationen im Internet gibt oder man dazu auch Software-Programme kaufen kann – viele Verbraucher haben Respekt vor Zahlen und finden es zu kompliziert. Dann ist die einfachste Lösung, sich beispielsweise an einen nahe gelegenen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden und sich weitere Informationen zu den Themen Zulagen/ Förderungen oder Freibeträge einzuholen.