Steuererklärung 2021: Jetzt anfangen und Fehlerquellen vermeiden

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Wer seine Steuererklärung allein ausfüllt, muss diese für das Corona-Jahr 2020 Ende Juli beim Finanzamt einreichen. Doch Vorsicht: An der richtigen Stelle kurz einmal falsche Daten eingetragen, können am Ende ein Geschenk für das Finanzamt bedeuten.

Das Jahr ist zwar noch recht jung, aber ein Termin steht für Steuerpflichtige schon fest. Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021. Diese muss fristgerecht am 31. Juli eingereicht sein. Bisher wurde seitens des Bundesfinanzministeriums wegen der Corona-Pandemie – ähnlich wie für das Steuerjahr 2020 – die Abgabefristen für das zweite Corona-Jahr 2021 nicht verlängert bzw. eine sogenannte automatische Fristverlängerung nicht gewährt.

Bis Juli ist zwar noch viel Zeit, aber wer jetzt langsam anfängt, alle Belege und Unterlagen zusammenzusuchen, hat es am Ende einfacher und kann sich besser vorbereiten, um Fehler zu vermeiden.

Erklärung abgeben lohnt sich statistisch immer

Wichtig zu wissen: Auch wenn man nicht gesetzlich zur Abgabe verpflichtet ist, kann sich eine Einkommenssteuererklärung für einen lohnen, sagt unter anderem die Verbraucherzentrale und rät: „Prüfen Sie deswegen immer, ob das freiwillige Ausfüllen der Formulare zu einer Erstattung von bereits gezahlter Lohnsteuer führen kann.“

Das Einreichen lohnt sich laut den Daten des Statistischen Bundesamts. Demnach liegt die Rückerstattung an Steuerpflichtige im Schnitt bei einer Summe von 1051 Euro. Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, hängt auch davon ab, ob man über die Grenzen für den sogenannten Grundfreibetrag gekommen ist.

Für 2021 betrug der Grundfreibetrag für Ledige 9744 Euro, für gemeinsam veranlagte Ehepaare 19.488 Euro. Wer am Ende von 2021 unter diesen jeweiligen Summen mit dem Verdienst lag, muss hierfür keine Steuern zahlen. Generell gilt aber, dass eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung nicht ignoriert werden sollte.

Gängige Fehlerquellen vermeiden

Wer die Steuererklärung in Eigenregie und damit ohne Steuerberater macht, sollte aber die gängigsten Fehlerquellen vermeiden – auch wenn das sogenannte vereinfachte Bescheinigungsverfahren an sich schon sehr angenehm ist.

Themen abseits von Freibeträgen, Kurzarbeitergeld, oder der Absetzung von Kosten für das Homeoffice und dem Pendler-Freibetrag – die gerade im zweiten Corona-Jahr 2021 bei vielen Steuerpflichtigen an Wichtigkeit zugenommen haben – sollte man auch einen besonderen Blick auf die Daten zum Absetzen der Beiträge für die private Altersvorsorge zu werfen.

Diverse Aufwendungen und Beiträge zur Vorsorge werden nämlich zum Teil staatlich gefördert, sind steuerfrei oder lassen sich zumindest steuerentlastend geltend machen.

Das genaue und vor allem richtige Ausfüllen der Steuererklärung ist daher so wichtig, weil das Finanzamt einem nichts verzeiht. (Bildquelle: markteinblicke.de)

Keine Hilfe vom Finanzamt

Das genaue und vor allem richtige Ausfüllen der Steuererklärung ist daher so wichtig, weil das Finanzamt einem nichts verzeiht. An der richtigen Stelle kurz einmal falsche Einträge können am Ende zu einem Geschenk für den Fiskus werden. Denn dieses prüft die Steuerklärung lediglich auf Plausibilität, macht aber auf falsche Eintragungen nicht von sich aus nachträglich aufmerksam oder nimmt gar Korrekturen vor.

Da kein Steuerpflichtiger etwas zu verschenken hat, sollten also Eintragefehler vermieden werden. Wenn sich im Vergleich zum Vorjahr wiederum etwas ändert, schauen die Finanzämter gern mal genauer hin.

Bevor man aber zu viele Gedanken zu etwaigen Daten zu Altersvorsorge-Verträgen macht, sollte ein Anruf bei den jeweiligen Versicherungen reichen und deren Hilfe in Anspruch nehmen. Das geht ganz einfach. Beim jeweiligen Altersvorsorge-Anbieter die eigene Steuernummer hinterlegen und in die Datenübermittlung einwilligen.

Der Vorteil ist, dass so die Versicherungen alle wichtigen Informationen über Altersvorsorgebeiträge – bei den meisten Steuerpflichtigen handelt es sich vor allem um Riester- oder Basis-Rentenverträge – bei Bedarf automatisch an das zu bearbeitende Finanzamt senden können. Seitens des Gesetzgebers sind übrigens die Versicherer dazu verpflichtet, dies anzubieten.

Der Riester-Vertrag und die Anlage „AV“

Viele Steuerpflichtige haben beispielsweise einen Riester-Vertrag. Um beispielsweise die staatliche Förderung für einen Riestervertrag zu erhalten, kann in der Anlage „AV” der Einkommensteuererklärung pro Jahr bis zu 2100 Euro angesetzt werden – jedoch nur in diesem Formblatt, und nicht irgendwo anders. Stehen die Angaben an der richtigen Stelle, rechnet das Finanzamt automatisch nach, ob sich Sparer mit der Riester-Zulage besserstellen oder mit dem Sonderausgabenabzug.

Die Riester-Rente ist weitverbreitet und muss in der Steuererklärung berücksichtigt werden. (Bildquelle: markteinblicke.de)

Die Anlage „Vorsorgeaufwand“

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – egal ob privat oder gesetzlich versichert – können Erwerbstätige für das Jahr 2021 ebenfalls in Höhe der Basisabsicherung von der Steuer absetzen.

Die Daten dazu gehören in die Anlage „Vorsorgeaufwand“. Hier werden verschiedene Aufwendungen zur Vorsorge steuerlich geltend gemacht. Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dies auch die Themen Altersvorsorge oder Beiträge zu Haft- oder Unfallversicherungen. Die Angabe erfolgt in den Zeilen 11 bis 44 der Anlage.

Hierbei zu wissen ist, dass wenn die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1900 Euro (Selbstständige: 2800 Euro) übersteigen, können die Gesamtbeträge steuerlich geltend gemacht werden. Bei gemeinsamer Veranlagung von verheirateten Paaren verdoppelt sich der Betrag.

Hilfe von Experten holen

Bei einer Sache muss man sich als steuerpflichtiger Angestellter dagegen keine Gedanken machen. Beiträge zu einer geförderten betrieblichen Altersversorgung (bAV) müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Die Zahlung der Beiträge vom Arbeitgeber erfolgen direkt über die Entgeltabrechnung und sind von vornherein steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie sogar sozialabgabenfrei.

Auch wenn es zum Ausfüllen von Steuererklärungen zuhauf Informationen im Internet gibt oder man dazu auch Software-Programme kaufen kann – viele Verbraucher haben Respekt vor Zahlen und finden es zu kompliziert. Dann ist die einfachste Lösung, sich beispielsweise an einen nahe gelegenen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden und sich weitere Informationen zu den Themen Zulagen/ Förderungen oder Freibeträge einzuholen.

Dieser macht für einen nicht nur den Steuerbescheid, sondern wird am Ende auch diesen prüfen. Das Ganze hat noch einen weiteren Vorteil: Wer die Steuererklärung 2021 von einem Lohnsteuerhilfeverein (oder auch Steuerberater) ausfüllen lässt, hat mehr Zeit mit der Abgabe seiner Erklärungen. Dann erwartet das Finanzamt den Eingang der Steuerklärung  erst Ende Februar des Jahres 2023.

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