Kids & Shoppen: Der Taschengeldparagraf

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Geld haben und damit schöne Dinge einkaufen bereitet Freude. Natürlich auch Kindern. Doch es gibt dabei einen Haken – per Gesetz ist der Nachwuchs vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig. Es gibt dennoch Ausnahmen, die Eltern kennen sollten und auch einige No-Gos.

Geld bedeutet für viele Menschen ein gewisses Stück Freiheit, das einem manche Sorgen einfach nehmen kann. Kindern und Jugendlichen geht es da nicht anders. Denn mit dem Taschengeld der Eltern oder dem einen oder anderen Geldschein zu Weihnachten, Ostern oder Geburtstag von Oma und Opa lassen sich (kleine) Träume verwirklichen.

Der Traum der Kleinen….

Der finanzielle Traum von Kindern hat leider nur einen Haken. Er ist eigentlich per Gesetz deutlich eingeschränkt. Wie lässt sich das aber mit unserer heutigen Zeit in Einklang bringen – schließlich haben Kinder und Teenager oftmals regelmäßig Zugriff auf das Internet und somit die Möglichkeit beispielsweise ohne die Erlaubnis der Eltern online einkaufen. Es gibt ein paar Punkte gerade für Eltern zu beachten, damit das Kind Freude beim (Ein)kaufen hat, gleichzeitig aber nicht mit einer Verschuldung in Berührung kommt.

hat einen Haken…

Der Paragraf 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sagt erst einmal aus, dass Kinder unter sieben Jahren nicht geschäftsfähig sind. Das heißt sie können allein keine Verträge schließen. In der Praxis bedeutet dies, dass sich ein Sechsjähriger noch nicht einmal zwei Kugeln Eis am Laden ander Ecke kaufen darf.

Denn die sogenannte Willenserklärung des Kindes zum Kauf des Eises ist rechtlich gesehen nichtig. Dennoch wird kein Verkäufer wohl im Alltag einem Kind verweigern, zwei Kugeln Eis zu kaufen.

Bis 18 Jahre nur beschränkt geschäftsfähig

Etwas mehr Konsumfreude haben dann schon Kinder ab dem siebten Lebensjahr. Sie gelten dann bis zum achtzehnten Lebensjahr als beschränkt geschäftsfähig und dürfen allein Käufe abschließen, allerdings seitens des BGBs nur mit Zustimmung der Eltern und bis dahin wäre dann der Kauf von zwei Kugeln Eis „schwebend unwirksam“.

Das ist natürlich in der Praxis ebenfalls Quatsch, wenn man bedenkt, dass ein Teenager mit seinen Freunden allein zu McDonald‘s oder zu Starbucks geht und sich ein Menü oder einen großen Milchshake kauft.

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BGB: Der Taschengeldparagraf

Um dem Alltag von Verkäufern und dem von Kindern und Eltern mehr Rechtssicherheit zu geben, hat man seitens des Gesetzesgebers den Paragrafen 110 BGB ins Leben gerufen. Den sogenannten Taschengeldparagraf. Dieser erlaubt es, minderjährigen Personen im Alter von 7 bis 18 Jahren, Geschäfte auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten abzuschließen, da der Kauf automatisch als wirksam gilt, da die Bereitstellung des Geldes als Einverständnis der Eltern gilt.

Wichtig dabei ist – daher auch die Bezeichnung Taschengeldparagraf – dass der Kauf nur gilt, „wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

Abo-und Handy-Verträge klappen nicht

Das heißt, der Kauf wird mit dem Taschengeld oder Geldgeschenken von Oma & Co bezahlt, wenn die Zustimmung dafür von den Eltern vorliegt. Hat das 7-18 Jahre alte Kind einmal die Zustimmung und das (Taschen)Geld wurde ihm überlassen, kann es darüber frei verfügen und braucht keine Zustimmung der Eltern für einzelne Käufe mehr.

Bei aller Geldfreiheit – alles können auch Teenies am Ende doch nicht kaufen. Verträge und Geschäfte, die auf Ratenkäufe basieren. „Auch Abonnements und Handyverträge sind tabu, ebenso Mitgliedschaften, bei denen monatliche Zahlungen aufzubringen wie es beispielsweise bei Fitnessstudios der Fall“, so Michael Hofstetter, Fachanwalt für Familienrecht aus Ludwigsburg. Mit geliehenem Geld dürfen Kinder ebenfalls nichts einkaufen. Falls es doch geschehen sollte, kann der Kaufvertrag seitens der Eltern im Nachhinein rückgängig gemacht werden.

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Ein Taschengeld-Geschäft

Auf der anderen Seite gibt es seitens des Gesetzes keine Höchstgrenze fürdie Teenie-Geschäfte. Das heißt Kinder und Jugendliche dürften grundsätzlich auch Waren zu einem höheren Preis kaufen – wenn sie diesemit dem Geld bezahlen, das ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde. Erfahrene Einzelhändler wissen dies, vor allem in den Zeiten nach Weihnachten, Ostern sowie den Konfirmations- und Kommunions-Wochenenden.

Ein alltägliches Problem stellt – gerade in Zeiten wie der Corona-Pandemie und dem geschlossenen Einzelhandel – das Online-Shoppen dar. Denn beim Einkaufen im Internet ist beim Eintragen der Personenangaben aus dem Geburtsjahrgang 2008 sehr schnell ein 1988 geworden.

Ware auf Rechnung ist immer besser

Die Eltern haben dann Glück, wenn das Ganze auf Rechnung geht, dann kann die Ware am Ende verweigert oder ganz einfach das 14-tägige Widerrufsrecht genutzt werden. „Ganz abgesehen davon, dass ein Jugendliche ab 14 Jahren strafrechtlich belangt werden kann, wenn er ein falsches Alter beim Kauf angibt“, ergänzt Hofstetter. Kauft jedoch ein Kind beispielsweise eine App über ein Prepaid-Guthaben in den bekannten Stores wie iTunes oder Google-Play, dann ist der Kaufvertrag wirksam.

Generell sollten Eltern bei dem Erhalt von Rechnungen, basierend auf Käufen ihrer minderjährigen Kinder ohne ihr Wissen, die Zahlung verweigern, selbst wenn der Kauf mit dem Taschengeld finanziert worden ist. Nicht selten passiert so etwas bei Online-Service-Dienstleistungen. Die Verbraucherzentrale hat hierfür einen Musterbrief bereitgestellt, mit dem Eltern sich gegen unberechtigte Forderungen für Online-Services wehren können.

Thema Geld mit Kindern offen angehen

Doch bevor sich Eltern am Ende mit Musterbriefen wehren müssen, sollte man mit seinen Kindern das Thema Geld (ausgeben) einmal in Ruhe besprechen. Kinder haben zwar generell keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld, dennoch ist dieses wichtig, um ihnen den Alltag mit Geld beizubringen und sie lernen zu lassen, dass „etwas auch kostet“, wenn sie sich einen Wunsch erfüllen wollen.

Experten raten beispielsweise auch dazu, Kindern bis zum zehnten Lebensjahr das Taschengeld wöchentlich auszuzahlen, da sie in diesem Alter nur schwer einen ganzen Monat finanziell planen können. Wer sich nicht sicher ist, wieviel Geld die eigenen Kinder als Taschengeld erhalten sollten, kann sich einmal auf dem Familienportal des Bundesministeriums informieren. Hier gibt es eine Orientierungsliste für das Taschengeld der Kleinen.