Vorsorgevollmacht: Jeder sollte eine haben

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Im Notfall will sich jeder umsorgt wissen, besonders wenn man selbst nicht mehr die dann notwendigen Entscheidungen treffen kann. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht dies. Was darin geregelt wird, sollte aber gut überlegt sein.

Kein Mensch befasst sich gerne mit den unangenehmen Seiten seines Lebens. Trotzdem sollte sich wohl jeder einmal mit der Möglichkeit auseinandersetzen, durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall körperlich oder geistig handlungsunfähig zu werden. In den vergangenen beiden Jahren hat vielen Menschen gerade dies die Corona-Pandemie aufgezeigt.

Für die meisten Menschen ist es wichtig, dass dann Entscheidungen so getroffen werden, wie man sie selbst getroffen hätte. Doch damit es so weit kommen kann, sollte jeder rechtzeitig aktiv werden. Die Lösung heißt Vorsorgevollmacht. Von ihr machen in Deutschland immer mehr Personen Gebrauch. Laut dem Zentralen Vorsorgeregister sind dort 5 Millionen registrierten Vorsorgeverfügungen hinterlegt (Stand Februar 2021).

„Die Zahl der Registrierungen belegt die Bedeutung der Vorsorgevollmacht als Instrument zur Sicherung des Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger – auch und gerade in Zeiten der Corona-Pandemie“, kommentierte im vergangenen Jahr Steven Liersch, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters, die beachtliche Zahl. Das Zentrale Vorsorgeregister wird von der Bundesnotarkammer seit dem Jahr 2005 im staatlichen Auftrag geführt. Bürger können dort ihre Vorsorgevollmacht, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung, registrieren lassen. Doch ist das überhaupt nötig?

Wo sind die Unterlagen und wer darf über sie eigentlich verfügen? Mit einer Vorsorgevollmacht lassen sich die Themen klären. Bildquelle: markteinblicke.de

Angehörige können per se nicht viel machen

Viele Menschen haben die Theorie: Wenn ich selbst nicht mehr dazu in der Lage bin, kümmern sich meine Angehörigen notfalls um alles. Doch tatsächlich haben weder der eigene Ehepartner noch Kinder oder Eltern automatisch die rechtliche Handhabe als gesetzlicher Vertreter zu agieren. Laut deutschem Recht bedarf es dazu entweder einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder der gerichtlichen Bestellung als Betreuer.

Zwar wurde im März 2021 vom Bundestag eine umfassende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auf den Weg gebracht, der auch die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten beinhaltet, jedoch schafft laut der Bundesnotarkammer dieses Notvertretungsrecht nur auf den ersten Blick mehr Sicherheit.

Denn das Notvertretungsrecht ist zeitlich beschränkt. „Es gilt nur für sechs Monate. Ist diese Zeit abgelaufen, muss anschließend eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden. Diese Person entscheidet dann über die Vornahme eines ärztlichen Eingriffs“, erklärt Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

Ein guter Zusatz: Die Patientenverfügung

Um richtig vorzusorgen, empfiehlt sich daher weiterhin eine Vorsorgevollmacht, im besten Fall mit in Verbindung mit einer Patientenverfügung. Man sollte zudem überlegen, was alles darin geregelt wird. Dazu gehören die Punkte Gesundheit/Medizin, Wohnungs- und Immobilienangelegenheiten, Vertretung gegenüber dem Staat sowie natürlich die Handhabung in Bezug auf Geld, Finanzen und Versicherungen.

Hinzu kann auch die Entgegennahme und Öffnung von Post sowie die Vertretung gegenüber Unternehmen des Fernmeldeverkehrs vereinbart werden. Auch wenn Post und Telekom inzwischen Privatunternehmen sind, gilt noch immer das Post- und Fernmeldegesetz, so dass hierfür eine gesonderte Bevollmächtigung notwendig ist.

Auf Krankenhaus hat keiner Lust. Für den Fall der Fälle sollte aber auch eine Patientenverfügung vorliegen. Quelle: Pixabay

Entscheidend für den erfolgreichen Einsatz der Vorsorgevollmacht ist die Verfügbarkeit im Fall der Fälle. Dazu sollte ein Bevollmächtigter unbedingt das Original bei sich lagern. Nur dann ist gewährleistet, dass ein Bevollmächtigter auch tatsächlich nach dem Willen des Vollmachtgebers agieren kann.

Sinnvoll ist es zudem, auf das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zurückzugreifen. Die Vollmacht wird hier registriert, damit diese im Notfall aufgefunden und beachtet wird. „Betreuungsgerichte können Registrierungen im Zentralen Vorsorgeregister elektronisch minutenschnell über ein besonders gesichertes Netzwerk einsehen und anschließend Kontakt zur benannten Vertrauensperson aufnehmen. Dadurch werden unnötige Betreuungsverfahren vermieden“, heißt es seitens des Zentralen Vorsorgeregisters. Jährlich erfolgen demnach so über 200.000 elektronische Abfragen von Betreuungsgerichten.

Vorsorgevollmacht lohnt sich schon im jungen Alter

Entgegen einem verbreiteten Vorurteil sind Vorsorgevollmachten keine Frage des Alters. „Jedes junge Paar sollte spätestens beim gemeinsamen Kauf einer Immobilie eine Vorsorgevollmacht errichten“, erklärt Timm Starke von der Bundesnotarkammer. Denn wenn einem der Partner etwas zustößt, muss der andere in der Lage sein, die Darlehensverträge mit der Bank zu ändern oder im Notfall die Immobilie auch wieder zu verkaufen. Ohne Vollmacht geht das nicht. Denn selbst Eheleute sind nicht berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten.

Die natürlichen Ansprechpartner für eine Vorsorgevollmacht sind wohl die eigenen Angehörigen. Das kann der Ehepartner sein, ein Kind oder auch ein guter Freund. der Betreffende muss sich einfach gut mit der Entscheidung fühlen, sein Leben in den Händen anderer zu wissen.

Generell muss ein Bevollmächtigter kooperativ und durchsetzungsfähig sein und es schaffen, eine Entscheidung im Sinne des Vollmachtgebers zu treffen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte sich die Vollmacht auf eine Person beschränken und gegebenenfalls eine Vertretungsperson für den Verhinderungsfall benannt werden. Sind diese Entscheidungen einmal getroffen, ist viel erreicht und es kann sich dann um die tatsächliche Vollmacht gekümmert werden.

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