Vererben oder Vermachen – ein Unterschied

Für die meisten Menschen bedeuteten Vererben und Vermachen dasselbe, für die Juristen unter uns bedeutet es jedoch etwas Gegenteiliges.

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Egal ob Vermögen, Immobilien oder wertvolle Sammlungen – was passiert mit dem eigenen Besitz, wenn man nicht mehr ist? Das Thema Vermachen und Vererben ist ein sehr emotionales und oft auch sensibles Thema. Nicht selten kommt es bei den Formulierungen im Testament – aus Unwissenheit – zu Unklarheiten.

Vermachen und Vererben bedeuten nicht dasselbe

Juristisch gesehen sind “vermachen” und “vererben” nicht dasselbe. (Bildquelle: pixabay / felix_w)

Für Laien ist bedeuten die Begriffe eigentlich dasselbe, für Juristen dagegen Gegensätze. Der Erbe wird mit dem Erbfall, dem Tod des Erblassers, automatisch Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer, derjenige der ein Vermächtnis zugedacht erhält, bekommt dagegen nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand.

Mit dem Tod des Erblassers bekommt er erst einmal gar nichts, sondern kann nur etwas vom Erben fordern. Wenn dieser es nicht freiwillig herausgibt, muss der Vermächtnisnehmer den Erben verklagen.

Umgekehrt kann man nicht einzelne Gegenstände erben. Man erbt entweder ganz, zu einem Anteil oder gar nicht.

Im Zweifel muss das Testament ausgelegt werden

Bei nicht eindeutigen Formulierungen muss das Testament ausgelegt werden. (Bildquelle: pixabay / advogadoaguilar)

Im Testament werden die Begriffe „Vererben“ und „Vermachen“ oftmals in einer Weise verwendet, die nicht eindeutig ist. Macht der Erblasser nicht deutlich ob er einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis zuwenden wollte, dann muss das Testament nach Eintritt des Erbfalls im Zweifel ausgelegt werden.

Mithilfe einer Auslegung des Testaments ist zu klären, was der Erblasser eigentlich wollte, wer sein Erbe und wer „nur“ Vermächtnisnehmer wird. Dabei ist im Rahmen einer Testamentsauslegung sowohl der Wortlaut des hinterlassenen Testaments als auch der Gesamtzusammenhang, in dem sich die Formulierungen befinden, zu würdigen.

Ein einfaches Beispiel: Wenn es im Testament heißt, das „Porzellan-Service erbt die Pflegerin”, dann ist das juristisch zunächst unmöglich. Im Regelfall wird man durch Auslegung des Testaments dazu kommen, dass „erben” hier nicht im juristischen Sinne gemeint war, sondern laienhaft.

Die Pflegerin sollte wohl nicht automatische am gesamten Nachlass beteiligt werden – auch nicht zu einem Bruchteil – sondern schlicht dass Kaffeeservice bzw. einen Anspruch hierauf erhalten.

Heißt es jedoch: „Mein übriges Vermögen vermache ich meiner Tochter” ist nicht anzunehmen, dass diese nur einen Anspruch gegen einen anderen Erben bekommen sollte.

Ein Erbe kann auch nur Vermächtnisnehmer sein

Eine Auslegung des Testaments kann dabei ergeben, dass eine im Testament als „Erbe“ bezeichnete Person tatsächlich „nur“ Vermächtnisnehmer ist. Andersherum kann Ergebnis der Testamentsauslegung aber auch sein, dass ein Vermächtnisnehmer die Rechtsstellung eines Erben hat.

Bei Verwendung der Begriffe „Vermachen“ und „Vererben“ ist das mit entscheidende Kriterium immer, ob der Erblasser sein komplettes Vermögen übergeben will, oder nur einen Bruchteil.

Überträgt der Erblasser sein komplettes Vermögen, dann wird man auch dann von einer Erbeinsetzung ausgehen müssen, wenn der Erblasser sein Vermögen in seinem Testament nur „vermacht“.

Es gibt eine unterschiedliche Rechtsstellung

Ein Erbe übernimmt auch alle Nachlassverbindlichkeiten. (Bildquelle: pixabay / succo)

In einem Testament kann unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge vom Erblasser festgelegt werden, wer über sein Vermögen bei seinem Ableben verfügen darf. Eine Erbschaft hat dabei für den Erben viel weiter reichende Folgen, als ein Vermächtnis bei einem Begünstigten auslösen kann.

Der Erbe nämlich, tritt mit Erbfall die Erbrechtsnachfolge an, es sei denn, er schlägt vorher die Erbschaft aus. In folge dessen, haftet er gemäß § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für alle Nachlassverbindlichkeiten.

Aufpassen: Das Vermächtnis kann verjähren

Eigentlich hat der Vermächtnisnehmer keinerlei Fristen im Hinblick auf die Ausschlagung des Vermächtnisses. Dennoch gibt es eine Frist, die nicht vergessen werden darf. Der Vermächtnisnehmer hat nicht ewig Zeit für die Einforderung des Vermächtnisses gegenüber den Erben.

Ein Vermächtnis unterliegt der Verjährung. Dies bedeutet, dass sich ein Vermächtnisnehmer binnen eines gewissen Zeitraums an die Erben gewandt haben muss, um das Vermächtnis auch tatsächlich einfordern zu können.

Ist die Frist für die Inanspruchnahme eines Vermächtnis abgelaufen, besteht kein Anspruch mehr bei den Erben. (Bildquelle: Pexels / Matej)

Diese Verjährungsfrist ist bei einem Vermächtnis auf den Zeitraum von drei Jahren gesetzlich festgelegt. Der Beginn der Verjährungsfrist ist dabei auf den Zeitpunkt festgelegt, an dem der Anspruch auf das Vermächtnis entstand und an dem der Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat.

Dies kann in der gängigen Praxis durchaus Problematiken mit sich bringen, die jedoch mithilfe eines Rechtsanwalts gelöst werden können.

Die leidigen Steuern und sonstige Kosten

Vermachen und Vererben ist auch mit bestimmten Kosten verbunden. So können bei einer Schenkung unter anderem Schenkungssteuern anfallen. Beim Vererben muss die Erbschaftssteuer entrichtet werden. Auch die Kosten für die notarielle Beurkundung eines Testaments oder einem Erbvertrag sollten berücksichtigt werden.

Das marktEINBLICKE-Fazit:

Die Frage des Vermachens und Vererbens ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Um eine gerechte und sinnvolle Verteilung des eigenen Vermögens sicherzustellen, sollte man sich frühzeitig damit auseinandersetzen.

Sinnvoll ist es auch dabei professionelle Hilfe, z.B. durch einen Notar oder Anwalt, in Anspruch zu nehmen. Nur so kann man sicherstellen, dass alle Beteiligten fair und angemessen berücksichtigt werden und es zu keinen Unklarheiten kommt.

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