Hoverboard, E-Scooter & Co: Diese Regeln sollten nicht nur Fahrer kennen

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Mobilität ist auch bei Kindern und jungen Erwachsenen hipp – und vor allem mit Elektro angesagt. Ob Hoverboard, E-Skateboard, E-Scooter – das Lager der Fans von kleinen Elektro-Fahrzeugen wird immer größer. Wer sich den Spaß gönnt, sollte wissen, wo er fahren darf und wo nicht und auch richtig versichert sein.

Hoverboards und E-Skateboards sind seit Jahren vor allem bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebte Fortbewegungsmittel. Ein Hoverboard ist ein zweirädriges Fahrzeug ohne Lenkstange, die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung. Ein E-Skateboard wiederum wird ebenfalls durch Gewichtsverlagerung gelenkt. Beschleunigt und gebremst wird dagegen mithilfe einer Funk-Fernbedienung oder per App.

Wer seinen Kindern ein solches Gefährt schenkt und zum Fahren zur Verfügung stellt, sollte eines wissen: Eigentlich dürfen Kinder diese, wenn man es ganz eng nimmt, nur bedingt fahren. Denn Hoverboards gelten als Kraftfahrzeug und damit sind bestimmte Vorgaben für die Benutzung (durch Kinder) verbunden. Neben einer Versicherungspflicht ist für das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr eigentlich eine Fahrerlaubnis erforderlich.

Nur auf privatem Gelände: Kinder und Hoverboards

Nur hatte der Gesetzgeber wohl Hoverboards und Co. nicht auf dem Schirm, als er die aktuellen Führerschein-Fahrzeugklassen festlegte. Daher lasse sich auch nicht sagen, welche konkrete Fahrerlaubnisklasse nötig wäre, um ein Hoverboard legal im öffentlichen Straßenraum zu bewegen, so der ADAC und ergänzt auf seiner Internetseite: „Rein theoretisch könnten die Boards unter die Kraftrad-Klassen AM, A1, A2, A, aber auch unter die Pkw-Klasse B fallen“, so der ADAC.

Das würde unter anderem bedeuten, dass lediglich Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahren mit ihnen fahren dürf(t)en – wenn sie einen Mopedführerschein besitzen. In der alltäglichen Praxis sollten daher Eltern darauf achten, dass Kinder die Gerätschaften nur im abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr verwenden. Darunter versteht man unter anderem Innenhöfen, Terrassen und private Wege – selbst der Gehweg ist schon kritisch.

Ebenso rät der ADAC: „Vor der Nutzung im abgegrenzten nichtöffentlichen Straßenverkehr sollte dringend geprüft werden, ob die private Haftpflichtversicherung eingreift, wenn dabei Schäden verursacht werden.“ Claudia Wagner von der Ergo Group sagt indes klar: „Für Hoverboards und E-Skateboards besteht kein Versicherungsschutz über die Privat-Haftpflichtversicherung, wenn sie nicht ausschließlich auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen benutzt werden.“ Bei den Fahrzeugen handle es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, „da sie nicht die die in § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) genannten Voraussetzungen erfüllen“, ergänzt Wagner.

E-Scooter sind beliebte Fortbewegungsmittel in vielen Städten. (Bildquelle: Pixabay / aixklusiv)

Ein Versicherungskennzeichen für E-Scooter

Etwas anders verhält es sich mit einem anderen trendigen Elektrokleinstfahrzeug, dem E-Scooter. Dieser gehört schon seit Jahren ebenfalls zum Alltag in Deutschlands (Groß-)Städten. Wer einen nicht nur mieten, sondern gleich sein Eigen nennen will, sollte hierbei ebenfalls ein paar Dinge beachten.

Seit dem 1. März brauchen E-Scooter-Fahrer, die mit ihrem Gefährt auf öffentlichen Straßen fahren wollen, eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen bzw. eine Versicherungsplakette für eine Haftpflichtversicherung. Damit sind E-Scooter versicherungstechnisch einem Mofa oder Moped gleichgestellt. Das bedeutet, dass bei einem Unfall die eigene Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter aufkommt, die eigenen Schäden werden nicht übernommen.

Nur auf Radwegen fahren

Fahren darf man jedoch einen E-Scooter nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen. Sind diese nicht vorhanden, darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und auch in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist das Fahren derweil verboten.

Auch wenn keine Helmpflicht für einen E-Scooter besteht – das Tragen eines solchen ist sinnvoll und minimiert das Verletzungsrisikos bei einem Unfall. Wer zudem das erste Mal auf einen E-Scooter steigt, sollte den Umgang damit im verkehrsfreien Raum üben. Gut zu wissen: „Unfälle auf dem Weg zur Schule oder der Arbeitsstelle sind von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt“, sagen die Experten der Ergo-Versicherung.

Die Straßenverkehrsordnung gilt auch bei der Nutzung von Miet-E-Scootern. (Bildquelle: Pixabay / Rabenspiegel)

Vorsicht Unfallgefahr: Kein Alkohol am Lenker

Etwas anders verhält sich die Situation, wenn man einen E-Scooter mieten möchte. Dies geht heute sehr leicht, nicht selten einfach per Smartphone und App. Die E-Scooter verfügen alle über eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Damit sind Unfallschäden abgedeckt, die man als Fahrer dem Unfallgegner zufügt. Nicht versichert sind hingegen oftmals die Schäden, die am E-Scooter selbst im Zweifelsfall entstanden sind. Daher sollte man bei häufigeren Nutzern von Miet-Scootern die eigene Haftpflicht-Versicherung überprüfen, inwieweit solche Schäden gedeckt sind.

Wie bei Auto & Co gilt auch beim E-Scooter: Kein Alkohol am Lenker! Mit 18,3 Prozent war der Alkoholkonsum die häufigste Ursache bei E-Scooter-Unfällen im vergangenen Jahr. Viele Unfälle seien auch darauf zurückzuführen, so der ADAC, „dass die Lenker von E-Scootern die Fahrbahn oder Gehwege vorschriftswidrig benutzten oder zu schnell unterwegs waren.“ 76 Prozent der Unfallopfer waren zudem jünger als 45 Jahre, knapp 34 Prozent jünger als 25 Jahre.

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